RECHT

Baueinsprache

Seit Jahren geniessen Sie einen wunderbaren Blick von Ihrem Grundstück aus ins Tal, und nun wird ausgerechnet vor Ihnen ein grösseres Mehrfamilienhaus gebaut. Sie machen vorsorglich eine Baueinsprache, die das Bauvorhaben vorerst einmal verzögert. Die Einsprache ist jedoch chancenlos, und man rät Ihnen, diese zurückzuziehen. Natürlich verlangen Sie von der Bauherrschaft eine stattliche Entschädigung, schliesslich sorgen Sie mit dem Rückzug dafür, dass die Bagger auffahren können.

Dass man sich für den Rückzug einer Einsprache bezahlen lässt, ist nicht unüblich. Aber Achtung, es gibt Grenzen, wie der folgende Fall zeigt: Ein Nachbar verlangte für den Rückzug seiner Einsprache gegen ein grösseres Bauvorhaben eine Entschädigung von 4 Prozent der Bausumme, was im konkreten Fall einer sechsstelligen Summe entsprach. Die Bauherrschaft war ob dieses Angebots schockiert und reichte gegen den Nachbarn Strafanzeige ein.

Der Streit endete vor Bundesgericht, ganz und gar nicht im Sinne des Einsprechers. Er wurde wegen versuchter Erpressung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Bundesgericht hielt fest, das exorbitante Angebot sei sittenwidrig, weil damit eine Rechtsposition vergoldet werde, was nicht Sinn und Zweck einer Baueinsprache sein könne. Aber immerhin sagt das Bundesgericht, leichthin dürfe dies nicht angenommen werden, denn ein Bauprojekt habe regelmässig negative Auswirkungen auf das Nachbargrundstück, und solange die vereinbarte Entschädigung noch als Ausgleich für solche Nachteile verstanden werden könne, wenn auch vielleicht in übersetztem Masse, sei keine Sittenwidrigkeit gegeben. Et voilà, man soll den Bogen nicht überspannen, dann klappt es.

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2006 (6P.5/2006 und 6S.8/2006)Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Erpressung)

Die Kolumne wurde bereits am 15.10.2020 im Wochenblatt sowie im Buch des Autors «Alles, was Recht ist» (meoverlag, Juli 2024) veröffentlicht.

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