STEUERN
MWSTG: Nach der Teilrevision ist vor der Teilrevision
Kaum ist die letzte Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft, steht bereits die nächste an. Während Unternehmen die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Änderungen umsetzen, zeichnet sich mit der neuen Vernehmlassung bereits die nächste Anpassungsrunde ab. Ein Überblick über die jüngsten Neuerungen – und das, was auf Steuerpflichtige zukommt.
Die Mehrwertsteuer (MWST) bleibt ein dynamisches Rechtsgebiet, das laufend an neue Geschäftsmodelle, technologische Entwicklungen und Vollzugsfragen angepasst wird. Für Unternehmen und Fachpersonen bedeutet dies, bestehende Änderungen zu verarbeiten und sich gleichzeitig frühzeitig mit den kommenden Reformvorhaben auseinanderzusetzen. Ein Blick zurück – und nach vorn – lohnt sich daher.
Blick auf die letzte Teilrevision (Inkraftsetzung per 1. Januar 2025)
Die letzte Teilrevision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, verfolgte das Ziel, gesetzliche Lücken zu schliessen, Verfahrensabläufe zu optimieren und den Datenschutz zu verstärken. Im Zentrum standen insbesondere die Digitalisierung administrativer Prozesse und notwendige Anpassungen in der Betrugsbekämpfung.
Namentlich wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
- Einführung der Plattformbesteuerung;
- Ausweitung der Bezugsteuer auf Emissionsrechte im Inlandverhältnis;
- Anpassungen beim Tätigkeitsortsprinzip, namentlich bei hybriden Bildungsleistungen (neu kann auch das Empfängerortsprinzip zur Anwendung gelangen);
- Neue Steuerausnahmen, unter anderem bei Managed-Care-Leistungen, kulturellen Veranstaltungen, die Reisebüroregelung sowie Leistungen des Gemeinwesens;
- Klarstellung bei Subventionen: Leistungen gelten kraft Gesetzes als Subvention, wenn sie als solche bezeichnet werden;
- Jährliche Abrechnung möglich;
- Neue Korrekturpflichten bei Vorsteuern beim Wechsel von oder zur Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode sowie weitere Änderungen.
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für die nächste Teilrevision (Inkraftsetzung noch offen)
Die Vorlage setzt zwei parlamentarische Vorstösse im Bereich der Mehrwertsteuer um:
- Die bestehende Kombinationsregel für Leistungspakete von 70/30 auf 55/45 soll angepasst werden, jedoch nur für Leistungskombinationen mit Leistungsort im Inland. Ziel ist eine flexiblere Vermarktung, insbesondere im Tourismus, ohne unbeabsichtigte Steuerbefreiungen.
- Die seit 2025 geltende Plattformbesteuerung soll für Warenlieferungen auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden. Plattformen würden die MWST künftig anstelle zahlreicher ausländischer Anbieter abführen. Dies soll Vollzugsprobleme reduzieren, verursacht aber zusätzlichen administrativen Aufwand für Plattformen. Ergänzend soll die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Möglichkeit erhalten, Netzsperren gegen nicht kooperative Anbieter anzuordnen.
Weitere kleinere Anpassungen betreffen unter anderem:
- die jährliche Abrechnung;
- Saldosteuersätze;
- Goldumsätze;
- Reisebüros;
- Pflegeleistungen sowie
- die Bezugsteuer.
Die Möglichkeit, das Geschäftsjahr als Steuerperiode zu wählen, soll aufgehoben werden, da der Nutzen gering und die Komplexität hoch wären. Massnahmen gegen Missbrauch bei Barzahlungen wurden geprüft, aber als unverhältnismässig verworfen.
Finanziell gleichen sich Minder- und Mehreinnahmen aus. Für Haushalte ergeben sich gegenläufige Effekte: günstigere Packages, aber leicht höhere Kosten für elektronische Dienstleistungen.
Fazit
Welche Auswirkungen die neue Teilrevision schlussendlich mit sich bringen wird, wird sich zeigen. Nach Einschätzung des Autors ist mit einer Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Januar 2028 zu rechnen. Eine frühere Umsetzung ist aufgrund des politischen Prozesses kaum möglich.
Umso wichtiger ist es für Unternehmen und Fachpersonen, die Entwicklungen frühzeitig zu verfolgen und sich rechtzeitig auf neue gesetzliche Vorgaben vorzubereiten. Denn auch in der Mehrwertsteuer gilt: Nach der Teilrevision ist vor der Teilrevision – und wer am Ball bleibt, vermeidet spätere Überraschungen.

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