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Diverse neue Praxisfestlegungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) plant, die MWST-Praxis aufgrund neuer Entwicklungen sowie Gesetzes- und Verordnungsanpassungen im Gesundheitswesen anzupassen. Die obligatorischen Vernehmlassungen sind teilweise abgeschlossen oder laufen. Zahlreiche Steuerpflichtige werden betroffen sein, und die Anpassungen haben direkte Auswirkungen auf verschiedene Branchen. Zudem können sie zu neuen oder wegfallenden Abrechnungspflichten führen.

Ein aktuelles Thema ist die Handhabung beim Zusammenschluss zum energierechtlichen Eigenverbrauch (ZEV). Stockwerkeigentümer-, Miteigentümergemeinschaften sowie Grundeigentümer im Allgemeinen errichten eine gemeinsame Anlage zur Stromgewinnung, beispielsweise eine Photovoltaikanlage. Der produzierte Strom wird überwiegend innerhalb der Gemeinschaft genutzt. Überproduktionen werden an den Netzwerkbetreiber abgegeben oder bei höherem Verbrauch vom Netzwerkbetreiber bezogen. Mit der neuen Praxisanpassung werden die allfällige Steuerpflicht des ZEV, die mögliche Vorsteuerberechtigung auf die Erstellungskosten sowie die Abrechnungspflichten bei den gegenseitigen Verrechnungen (inklusive Nebenkosten) innerhalb der ZEV oder gegenüber dem Netzwerkbetreiber nun geregelt.

Im Gesundheitswesen waren die erbrachten Pflegeleistungen von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und die Hilfe zu Hause (Spitex) für die Anerkennung als ausgenommene Leistungen von der ärztlichen Vorordnung abhängig. Neu ist diese aufgrund der ab 1.7.2024 in Kraft getretenen Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) nicht weiter erforderlich. Zudem wird ab dem 1.1.2026 TARDOC als Nachfolgetarif von TARMED eingeführt. Die von der MWST ausgenommenen Leistungen wurden erweitert (beispielsweise beim ambulanten Pauschalsystem, soweit die dazu umschriebenen Bedingungen eingehalten werden).

Nach dem Bundesgerichtsurteil 2C_1104/2015 vom 2. Mai 2017 zur Definition von Aktivmitgliedern gelten auch neue Bestimmungen für nichtgewinnstrebige Vereine und vergleichbare Organisationen. Bei den Beiträgen von Aktivmitgliedern ist zwischen Entgelt für den Erhalt durch den Verein erbrachten Leistungen und Nicht-Entgelt zu unterscheiden. Von der MWST ausgenommen sind festgelegte Leistungen, welche den Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbracht werden. Eine Option, d.h. freiwillige Unterstellung, ist in diesen Fällen möglich. Ein Mitgliederbeitrag ohne Gegenleistung bedeutet somit ein Nicht-Entgelt. Ein solcher liegt vor, sofern die Motivation für die Beitragszahlung vorwiegend darin liegt, den Vereinszweck zu unterstützen, d.h. den Beitrag zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks zu leisten. Mangels Leistungsaustausch ist sodann keine Option möglich. Diese neue Definition der Aktivmitgliederbeiträge hat Einfluss auf verschiedenste MWST-Infos sowie MWST-Brancheninfos.

Übersicht geplante Praxisfestlegungen:

  • MBI 07 Elektrizität/MBI 17 Liegenschaftsverwaltung: ZEV
  • MI 09 Vorsteuerabzug/andere MI und MBI: Vorsteuerabzugsberechtigungen
  • MBI 04 Baugewerbe/MBI 17 Liegenschaftsverwaltung: Rückbau-/Bodensanierungskosten
  • MBI 11 Luftverkehr: Leistungen an Luftfahrtunternehmen
  • MI 04 Steuerobjekt/MBI 21 Gesundheitswesen: Krankenpflege/Spitex/TARDOC
  • MBI 11 Luftverkehr: Flugzeughaltestrukturen

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