STEUERN

Mehrwertsteuer 2025:

Reduktion Wertfreigrenze Zoll

Einkäufe im grenznahen Ausland sind für in der Schweiz ansässige Personen lukrativ und werden rege genutzt. Bisher galt bei der Einfuhr von Waren bei der Mehrwertsteuer (MWST) die Wertfreigrenze von CHF 300. Dieser Betrag wurde ab dem 1. Januar 2025 auf CHF 150 reduziert. Wird am Zoll keine Selbstmeldung vorgenommen, liegt ein vorsätzliches Zollvergehen vor, und eine Busse wird ausgesprochen. Werden zu viel oder unerlaubte Waren eingeführt, beträgt die Busse ein Vielfaches des geschuldeten Zoll- und/oder Mehrwertsteuerbetrages.

 

Grundsätzlich gilt, dass für den Privatgebrauch oder zum Verschenken Waren im Wert von CHF 150 pro Person und Tag steuerfrei vom Ausland eingeführt werden können. Ebenfalls mehrwertsteuer- und zollfrei bleiben aus der Schweiz vorübergehend ins Ausland mitgenommene Gegenstände, der Reiseproviant (genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag) sowie der Treibstoff, der im Tank des Privatfahrzeuges enthalten ist. Bei bestimmten Artikeln (Fleisch, Butter/Rahm, Zigaretten/Zigarren, alkoholische Getränke etc.) gelten für den Zoll zudem Mengenbestimmungen. Werden beispielsweise über fünf Liter alkoholische Getränke bis 18% Vol. eingeführt, ist die Mehrmenge zollpflichtig. Bei Zigaretten und alkoholischen Getränken gilt zudem das Mindestalter von 17 Jahren!

Waren, welche nicht für den privaten Gebrauch oder nicht zum Verschenken bestimmt sind, kennen keine Wertfreigrenze und sind MWST-pflichtig. Übersteigt der Gesamtwert der eingeführten Waren CHF 150 pro Person, ist der Gesamtwert MWST-pflichtig. Einzelne Gegenstände, die den Wert von CHF 150 übersteigen, sind unabhängig von der Anzahl Personen immer MWST-pflichtig. Grundlage für die Wertberechnung sind die Einkaufsquittungen ohne die ausländische MWST. Der Import von gefälschten Markenprodukten wie Handtaschen, Portemonnaies, Kleidungsstücken sowie Uhren oder Schmuck ist nicht erlaubt. Werden gefälschte Artikel ausfindig gemacht, müssen diese - ohne Entschädigung an den Eigentümer - eingezogen und vernichtet werden. Im Jahr 2023 registrierte der Schweizer Zoll 2156 entsprechende Fälle! Auch für sämtliches lebendes Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Wurzeln, Samen etc.) von ausserhalb der EU besteht ohne entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis ein Importverbot.

Mit der App «QuickZoll» des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit können die möglichen Abgaben einfach berechnet werden. Dabei können die Anzahl Personen sowie die mitgeführten Waren erfasst und die anfallenden Abgaben auch direkt angemeldet und bezahlt werden. Besondere Bestimmungen gelten für die Einfuhr von Fahrzeugen sowie Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut bei Heirats-fällen, für welche separate Antragstellungen notwendig sind.

Wenn im Ausland gekaufte Waren in die Schweiz eingeführt werden, besteht meistens die Möglichkeit, die ausländische MWST zurückerstatten zu lassen. Für die Rückerstattung bestehen je nach Staat unterschiedliche Voraussetzungen. Häufig kann beim Einkauf in einem Grossmarkt durch eine Meldung beim TAX Refund eine separate Bestätigung für den beabsichtigten Export eingeholt werden; die Rückforderung der im Normalfall höheren ausländischen MWST (z. B. Deutschland 19 Prozent) kann nach dem Import beantragt werden.