NACHHALTIGKEITSREPORTING

CSRD und die Auswirkungen für Nicht-EU-Unternehmen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU und die zugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durchlaufen aktuell bedeutende Änderungen im Rahmen der Omnibus-Initiative. Diese Entwicklungen – und die CSRD im Allgemeinen – betreffen auch viele Schweizer Unternehmen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand, beleuchtet Auswirkungen für Schweizer Unternehmen und wirft einen Blick auf die geplante Anpassung der Schweizer Regulierung in diesem Bereich.

 

Die Änderungen in der CSRD durch das Omnibus-Paket I betreffen mehrere Punkte:

  • Zunächst wurde mit der «Stop-the-Clock»-Richtlinie vom April 2025 der Zeitpunkt des CSRD-Berichtsstarts für «Wave 2» Unternehmen um zwei Jahre nach hinten auf das Geschäftsjahr (GJ) 2027 verschoben.
  • Am 11. Juli 2025 hat die EU-Kommission (EK) einen Delegierten Rechtsakt zur Anpassung des ESRS Set 1 verabschiedet. Der «Quick Fix» soll Unternehmen der «Wave 1» für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zusätzliche Übergangs-erleichterungen gewähren. Die neuen Regeln gelten für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 und beinhalten insbesondere:
  • Keine zusätzlichen Offenlegungspflichten über die Angaben des ersten ESRS Berichtsjahres 2024 hinaus für 2025 und 2026.
  • Bestimmte Berichtspflichten werden für 2025 und 2026 vollständig ausgesetzt – auch wenn die Themen als wesentlich gelten.
  • Zudem wurde Ende 2025 eine «Content»-Direktive politisch gebilligt, die den Anwendungsbereich der CSRD einschränkt (weniger Unternehmen im Scope, siehe Tabelle 1) und die bestehenden ESRS-Berichtsanforderungen vereinfachen soll. «Wave 3» Unternehmen (börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen) werden komplett von der Berichtspflicht befreit, ebenso reine Finanzholdinggesellschaften und EU-Töchter, die in einem gleichwertigen Nachhaltigkeitskonzernbericht abgedeckt sind.
  • Der finale Gesetzestext dieser Anpassung wurde Ende Februar 2026 im Amtsblatt der EU publiziert und tritt am 18. März in Kraft. Er muss innert zwölf Monaten von den Mitgliedstaaten in Länderrecht umgesetzt werden.

Durch die Omnibus-Änderungen ergibt sich ein aktualisierter Einführungszeitplan für die CSRD.

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Tabelle 1: Aktualisierter Einführungszeitplan für die CSRD.

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat nach öffentlicher Konsultation ihre technischen Empfehlungen für revidierte ESRS («ESRS Set 2») am 3. Dezember 2025 an die EU-Kommission übermittelt. Die vorgeschlagenen Änderungen bringen eine Vereinfachung der Berichtsanforderungen: 61 Prozent weniger Pflichtdatenpunkte und die Streichung aller freiwilligen Datenpunkte, klarere Leitlinien (z.B. die Betonung einer fairen Darstellung) sowie zahlreiche Entlastungen und Proportionalitätsregeln für Berichterstatter. Bis Mitte 2026 soll die EK auf Basis dieser Vorschläge einen überarbeiteten ESRS-Standard per Delegiertem Rechtsakt erlassen. Zudem will die EU separate Standards für Nicht-EU-Konzerne entwickeln, die ab GJ 2028 gelten sollen. Wahlweise können für solche Unternehmen aber auch die ESRS oder als äquivalent anerkannte Standards angewendet werden.

Was bedeutet das für Schweizer Unternehmen?

Schweizer Unternehmen sind von CSRD direkt oder indirekt betroffen, wenn sie unter obige Kriterien fallen – zum Beispiel direkt als eine börsenkotierte Gesellschaft mit EU-notiertem Wertpapier («Wave 1»), indirekt als ein Schweizer Konzern mit EU-Tochterfirmen, welche die Schwellenwerte überschreiten («Wave 2») oder auch direkt, wenn ein Schweizer Konzern signifikante Geschäftstätigkeiten in der EU hat («Wave 4»).

Für Schweizer Firmen ohne EU-Niederlassungen gilt keine unmittelbare CSRD-Pflicht. Dennoch können Lieferkettenbeziehungen dazu führen, dass Schweizer Zulieferer von CSRD-pflichtigen EU-Kunden um bestimmte Nachhaltigkeitsdaten gebeten werden (sogenannter «Trickle-down-Effekt»). Hier ist der neue KMU-Standard (VSME) der EU zu beachten, der faktisch zur Obergrenze für Informationen wird, die Unternehmen von ihren kleineren Lieferkettenpartnern für die CSRD Berichterstattung verlangen dürfen. Es ist ratsam, die europäischen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen, da diese direkt oder indirekt auch die Gesetzgebung in der Schweiz beeinflussen werden. Gerade für mittelständische Schweizer Unternehmen ohne direkte Berichterstattungspflicht kann eine freiwillige Anwendung des VSME-Standards interessant sein, um sich optimal für die Zukunft zu wappnen.

Der VSME-Standard erklärt:

Der «Voluntary standard for SMEs» (VSME) wurde von der EFRAG speziell für nicht börsennotierte KMU entwickelt. Sein Ziel ist es, einen schlanken, aber umfassenden ESG Standard bereitzustellen, mit dem KMUs freiwillig ihre Nachhaltigkeitsleistung einfach und zuverlässig dokumentieren können. Im Juli 2025 hat die EU Kommission eine Empfehlung verabschiedet, die KMU zur Anwendung des VSME ermutigt. Gleichzeitig werden Unternehmen im Scope der CSRD aufgefordert, allfällige Datenanfragen an Unternehmen in ihrer Lieferkette auf VSME Datenpunkte zu beschränken (formell soll dies in einem künftigen Delegierten Rechtsakt geregelt werden, der auf dem VSME-Standard basiert). Im Rahmen des «value chain cap» sollen sogenannte «Geschützte Unternehmen» (d.h. <1000 Mitarbeitende) in Zukunft Datenanfragen ablehnen können, wenn diese über den VSME Standard hinausgehen.

Ausblick: Schweizer Regulierung und Harmonisierung mit der EU

Die Schweiz hat bereits 2022 mit Art. 964a ff. OR erste Nachhaltigkeits-berichtspflichten basierend auf der Europäischen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) eingeführt. Angesichts der für das GJ 2024 eingeführten CSRD, welche in Europa die NFRD ablöste, plante der Bundesrat eine Weiterentwicklung des Schweizer Gesetzes. Dazu wurde am 26. Juni 2024 ein Vorentwurf zur Anpassung Art. 964a ff. OR publiziert, der eine Angleichung an die CSRD vorsah, inklusive:

  • Tiefere Schwellenwerte: Auch grosse nicht börsenkotierte Unternehmen wären demnach betroffen.
  • Berichtsstandard: Es wäre vorgeschrieben worden, welche Standards anzuwenden sind (z.B. ESRS, IFRS-Nachhaltigkeitsstandard)
  • Prüfpflicht: Zudem wäre eine prüferische Kontrolle der Berichte für alle Unternehmen vorgeschrieben worden (Prüfung mit begrenzter Sicherheit).

Zu den vorgeschlagenen Änderungen gab es im Herbst 2024 ein Konsultationsverfahren. Aufgrund des OmnibusIPakets und entsprechenden Anpassungen in der EU wurde das Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz im Sommer 2025 vorerst gestoppt, um die weiteren Entwicklungen in der EU abzuwarten. Der Bundesrat will im Frühling 2026 über den weiteren Fahrplan kommunizieren. Die Richtung ist aber klar: Die Schweiz beabsichtigt, sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung grundsätzlich an der EU zu orientieren, aber auch die globalen Entwicklungen zu berücksichtigen. Dies kommt auch in der Medienmitteilung des Bundesrates zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung zum Ausdruck, in der betont wird, dass ein indirekter Gegenvorschlag weder über die künftigen EUBestimmungen hinausgehen noch international anerkannte Standards ausser Acht lassen soll. Die künftigen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu den Sorgfaltspflichten dürften durch diesen indirekten Gegenvorschlag abgedeckt werden.

Fazit

Die CSRD/ESRS bleiben – trotz Vereinfachungen – die Messlatte der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Zwar gelten ihre Anforderungen primär für EU-Konzerne, doch der Einfluss auf Schweizer Unternehmen ist deutlich spürbar – sei es durch direkte Pflichten für europäische Tochtergesellschaften oder schweizerische Mutterkonzerne mit signifikantem EU-Umsatz, indirekt via Wertschöpfungsketten oder durch künftige Anpassungen des Schweizer Rechts.

Neben der aufmerksamen Beobachtung der rechtlichen Pflichten ist es für Schweizer Unternehmen empfehlenswert, nicht einfach nur auf Compliance zu setzen, sondern die steigenden Transparenzerwartungen als Chance für eine integrierte Unternehmenskommunikation im Sinne der langfristigen Wertschöpfung zu verstehen.

Die Harmonisierung der Schweizer Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den inter-nationalen Standards könnte sich am Ende als Vorteil erweisen: Sie schafft Rechts- und Wettbewerbsgleichheit im europäischen Kontext und ermöglicht es Schweizer Unternehmen, auf der «globalen Grundlage» mitzuspielen, die durch ESRS, insbesondere aber auch durch die IFRS-Standards, gelegt werden.

1 Unternehmen, die bereits nach der CSRD berichterstatten («Wave 1» Unternehmen) und aufgrund dieser überarbeiteten Kriterien aus dem Anwendungsbereich herausfallen würden, müssen ihre Berichterstattung bis zum Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnt, fortsetzen; es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschliesst, sie von der Berichtspflicht zu befreien.

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