IFRS

IFRS-Update: Internationale Zölle und ihre Auswirkungen auf das Rechnungswesen

Internationale Zölle haben nicht nur Verunsicherungen bei der Geschäftsplanung verursacht, sondern stellen Unternehmen zunehmend auch vor Herausforderungen in Bezug auf das Rechnungswesen.

Die zunehmende Dynamik handelspolitischer Massnahmen und Zölle, inklusive Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, führt auch immer mehr zu neuen Fragestellungen und Herausforderungen für das Rechnungswesen. Insbesondere die mögliche Aufhebung oder Anpassung bereits erhobener Abgaben stellt Unternehmen vor Herausforderungen bei der Ausbuchung bestehender Verpflichtungen sowie bei der bilanziellen Erfassung potenzieller Rückerstattungen. Aktuelle Relevanz bekam dieses Thema noch mehr durch die Zollerhebungen der USA nach dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), der im Februar 2026 vom US Supreme Court widerrufen wurde. Neben Fragen des Ansatzes und der Bewertung ergeben sich auch Implikationen für die Ergebnisrechnung und zukunftsgerichtete Annahmen.

Haben Unternehmen Verbindlichkeiten gegenüber staatlichen Institutionen aus erhobenen Zöllen oder vergleichbaren Abgaben bilanziert und wird die rechtliche Grundlage dieser Verpflichtungen nachträglich geändert oder aufgehoben, stellt sich die Frage, wann eine Ausbuchung dieser Verbindlichkeiten vorzunehmen ist. Gemäss IAS 37 erfolgt eine Ausbuchung grundsätzlich in der Berichtsperiode, in der die zugrunde liegende Verpflichtung entfällt. Entscheidend ist dabei, ob die Zahlungspflicht rechtlich erloschen ist, eine Einschätzung, die in der Praxis oft eine sorgfältige Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert und häufig mit Ermessensspielräumen verbunden ist. Insbesondere in Situationen, in denen regulatorische Entwicklungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, kann die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts eine enge Abstimmung zwischen Accounting, der Rechtsabteilung und weiteren Funktionen im Unternehmen erforderlich machen.

Rückerstattungen überbezahlter Zollabgaben

Parallel dazu rücken Fragen möglicher Rückerstattungen bereits geleisteter Zahlungen in den Fokus der Finanzberichterstattung. Auch wenn Unternehmen grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass bereits gezahlte Beträge, die nachträglich als rechtlich nicht geschuldet beurteilt werden, am Ende über einen formellen Prozess zurückgefordert werden können, fehlen in diesen Situationen am Anfang meist noch klare Mechanismen, um die Rückerstattung abzuwickeln. Und selbst wenn entsprechende formelle Prozesse aufgebaut sind, verbleiben oft immer noch Unsicherheiten hinsichtlich des Bestehens, der Höhe und der zeitlichen Realisation eines Anspruchs. Denn der Ansatz einer Forderung setzt voraus, dass ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch vorliegt, und solange dieser nicht nachgewiesen werden kann, liegt aus einer IAS-37-Perspektive «nur» eine Eventualforderung vor. Zudem erfolgt gemäss IAS 37 die Erfassung als Forderung in der Bilanz nur, wenn die Rückerstattung so gut wie sicher («virtually certain») gilt, was in der Praxis oft eine Wahrscheinlichkeitshürde von 95 Prozent oder höher bedeutet. Weil es bei Prozessen der Rückerstattung, die noch nicht sehr etabliert sind, gerade am Anfang auch weiter Unsicherheiten geben wird, werden viele Unternehmen vermutlich nicht in die Nähe von «virtually certain» kommen, was bedeutet, dass keine Forderung in der Bilanz verbucht werden darf, sondern lediglich eine Offenlegung im Anhang als Eventualforderung. Die Beurteilung dieses Realisationsgrades erfordert gewisse Einschätzungen und eine kontinuierliche Neubewertung der Fakten und Umstände.

Rückerstattungen durch Dritte

Zusätzliche Komplexität entsteht, wenn Rückerstattungen nicht direkt durch staatliche Stellen erfolgen, sondern eventuell über Geschäftspartner oder Lieferanten abgewickelt werden. In diesen Fällen ist zu beurteilen, ob die erhaltene Zahlung als Gegenleistung für eine eigenständige Leistung, als Kostenerstattung oder als Preisnachlass zu behandeln ist. Da spezifische IFRSRegelungen hierzu fehlen, ist grundsätzlich eine wirtschaftliche Betrachtung erforderlich. Liegt keine eigenständige Leistung vor, wird die Zahlung typischerweise als Reduktion des Transaktionspreises erfasst.

Die Klassifikation und Darstellung von Rückerstattungen leiten sich grundsätzlich von der ursprünglichen Erfassung der zugrunde liegenden Transaktionen ab. Wurden diese als Teil der Anschaffungskosten aktiviert, erfolgt die Abbildung entsprechend als Reduktion der Anschaffungskosten. Bei Vorräten reduziert eine Rückerstattung entweder den Buchwert der Bestände oder, sofern die Güter bereits veräussert wurden, die Herstell- beziehungsweise Umsatzkosten. Bei Sachanlagen wird der Buchwert entsprechend angepasst.

Auswirkungen auf die Umsatzrealisierung

Auch für die Umsatzrealisierung können sich Implikationen ergeben, wenn z.B. Zölle zu einer Erhöhung der Verkaufspreise geführt haben. Dabei ist die entscheidende Frage, inwieweit vertragliche oder faktische Verpflichtungen bestehen, Rückerstattungen von Zöllen an die Kunden weiterzugeben. Falls eine solche Verpflichtung besteht, ist eine entsprechende Verbindlichkeit zu erfassen, mit einer zeitgleichen Reduktion des Transaktionspreises (und damit einer Reduktion des Umsatzes), sofern keine eigenständige Leistung vorliegt. Dies kann insbesondere bei Verträgen mit Preisweitergabeklauseln oder vergleichbaren Mechanismen relevant und auch komplex bei der praktischen Umsetzung sein. Darüber hinaus können Rückerstattungen die Ermittlung des Leistungsfortschritts bei «über die Zeit erfüllten Leistungsverpflichtungen» beeinflussen, da veränderte Kostenannahmen Auswirkungen auf die Umsatzrealisierung haben können.

Auswirkungen auf Bewertungen und Prognosen

Neben den unmittelbaren Fragestellungen im Rechnungswesen ergeben sich aber auch durch Anpassungen der zukünftigen Ertragserwartungen Auswirkungen auf den Planungsprozess, Bewertungsannahmen sowie auf die Beurteilung latenter Steuern beziehungsweise deren Werthaltigkeit. Unternehmen müssen analysieren, wie sich veränderte regulatorische Rahmenbedingungen auf CashflowPrognosen, Diskontierungssätze sowie im Zusammenhang mit ImpairmentTests und FairValueBewertungen auswirken. Dies betrifft insbesondere Cashflow-Prognosen, in denen sowohl potenzielle zusätzliche zukünftige Belastungen als auch mögliche Rückerstattungen berücksichtigt werden müssen, und wie oben dargestellt, sind solche zusätzlichen Ein- oder Ausgaben in der Praxis auch nicht immer spiegelbildlich, d.h., eine mögliche zusätzliche Belastung muss nicht zwingend mit zusätzlichen Einkünften oder Rückerstattungen einhergehen und umgekehrt. Gleichzeitig stellt sich die Frage, inwieweit solche Effekte zum Bewertungszeitpunkt überhaupt bereits hinreichend konkret sind, oder ob man sich in der Praxis eventuell mit einer Wahrscheinlichkeitsgewichtung helfen muss, um den Unsicherheiten Rechnung zu tragen. Auch beantworten viele Unternehmen die erhöhten Unsicherheiten mit zusätzlichen Sensitivitätsanalysen in ihrer Planung, um auch in Richtung Verwaltungsrat oder Investoren transparent zu kommunizieren.

Fazit

Vor diesem Hintergrund der sich fast täglich ändernden Gegebenheiten ergeben sich verschiedene praktische Handlungsfelder. Unternehmen sollten regulatorische Entwicklungen kontinuierlich beobachten und funktionsübergreifende Prozesse etablieren. Eine Analyse bestehender Vertragsbeziehungen empfiehlt sich ebenso wie die Definition klarer Accounting Policies, um eine konsistente Anwendung der relevanten IFRSVorgaben sicherzustellen. Nicht zuletzt kommt der erweiterten Offenlegung eine zentrale Bedeutung zu, um Transparenz gegenüber Bilanzadressaten zu gewährleisten und die bestehenden Unsicherheiten angemessen abzubilden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Einführung neuer Zölle und vergleichbarer Abgaben eine noch engere Verknüpfung zwischen der Rechtsabteilung (Monitoring der regulatorischen Entwicklungen), der Finanzabteilung sowie den Planungs- und Controlling-Abteilungen erforderlich macht. Wer diese Verknüpfung sicherstellen kann und robuste Prozesse etabliert, sollte im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen beziehungsweise der Berichterstattung transparent auftreten und Überraschungen vermeiden können.

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