SOZIALVERSICHERUNGEN

Was passiert mit dem Pensionskassengeld bei einer Entlassung?

Schon die Formulierung der Frage lässt einen Trugschluss erkennen: Agiert man richtig, «passiert» nicht einfach etwas mit dem Pensionskassengeld, sondern die versicherte Person kann Einfluss nehmen und verfügt über verschiedene Möglichkeiten. Da in diesem Moment einige Fallstricke lauern, die gegebenenfalls nicht mehr korrigiert werden können, ist es wichtig, die Optionen zu kennen.

Eine Entlassung ist ein emotionaler Moment und kann sehr belastend sein. Umso wichtiger ist es, sich Zeit zu nehmen und die Situation sorgfältig zu klären. Im Fokus stehen dabei die Möglichkeiten rund um das Pensionskassengeld in der Vorsorgelösung der Arbeitgeberin – die bald zur Ex-Arbeitgeberin wird.

Neue Arbeitgeberin

Es ist möglich, dass man ohne grösseren Erwerbsunterbruch eine neue Arbeitgeberin findet. Dann ist es vorgesehen, dass man das Pensionskassengeld von der vormaligen Stelle bei der Pensionskasse der zukünftigen Arbeitgeberin einbringt. In vielen Fällen wird das gesamte Vorsorgegeld zur neuen Pensionskasse transferiert und von dieser auch angenommen. Dies ist oft richtig so und vom Gesetz vorgesehen, allerdings nicht immer zwingend notwendig: Ist man beim neuen Arbeitgeber weniger gut pensionskassenversichert (tieferer Lohn, späteres Sparalter, tiefere Sparbeiträge oder andere Gründe), kann es sein, dass das bisher angesparte Guthaben den Betrag übersteigt, den die neue Pensionskasse zur vollständigen Ausfinanzierung benötigt.1

Der überschiessende Betrag, der sogenannte Exzedent, muss von der Pensionskasse nicht angenommen werden; dies kommt in der Praxis bei älteren Arbeitnehmenden regelmässig vor. Die Versicherten erhalten dann ein Schreiben, dass der Exzedent auf ein Freizügigkeitskonto transferiert werden muss. Umgekehrt hat auch die Versicherte das Wahlrecht, den Exzedenten nicht einzubringen, sondern diesen gemäss Art. 13 Abs. 1 FZG2 in einer anderen zulässigen Form (typischerweise einer Freizügigkeitslösung) in der Vorsorge zu belassen.

Hierzu halten sich zwei Irrtümer hartnäckig: Das Beschriebene gilt nur für den Exzedenten, nicht etwa für das ganze Guthaben oder den gesamten «Nicht-BVG-Anteil» (Ausserobligatorium). Der Betrag, um vollständig in die reglementarischen Leistungen eingekauft zu sein, muss von Gesetzes wegen eingebracht werden. Umgekehrt besteht das Wahlrecht auch für die Versicherten; dies wird oft übersehen. Häufig wird argumentiert, es müsse das gesamte Guthaben eingebracht werden und nur die Pensionskasse dürfe dann entscheiden, ob sie den Exzedenten behält oder nicht. Je nachdem, wie die persönliche Situation aussieht und wie gut – oder eben schlecht – die neue Pensionskasse ist3, kann es durchaus Sinn machen, Einfluss zu nehmen und den Exzedenten künftig auf einem Freizügigkeitskonto selbst zu bewirtschaften.

Keine neue Arbeitgeberin

In vielen Fällen finden entlassene Mitarbeitende nicht unmittelbar wieder eine Stelle. Je nach Alter und finanziellen Möglichkeiten ist es denkbar, dass sich gekündigte Mitarbeitende gemäss Art. 47a BVG4 bei der Pensionskasse der vormaligen Arbeitgeberin weiterversichern. Gerade wenn man kurz vor dem Referenzalter steht und möglicherweise sowieso eine Rente beziehen will, kann das sinnvoll sein. Über diese Möglichkeit besteht auch eine Informationspflicht der Arbeitgeberin, gleich wie wir diese betreffend Nachversicherungsschutz kennen.

Viel häufiger werden jedoch die Gelder in Freizügigkeitslösungen transferiert. Der Plural ist hier bewusst gewählt, denn in dieser Situation sieht das Gesetz gemäss Art. 12 Abs. 1 FZV5 die Möglichkeit eines «Splits» vor.

Der Split kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. So ist es zum Beispiel oft möglich, später die Freizügigkeitsguthaben in unterschiedlichen Steuerperioden zu beziehen und so aufgrund des Progressionseffekts eine tiefere Besteuerung zu erreichen als beim einmaligen Bezug des gesamten Vorsorgegelds. Zudem schafft der Split die Möglichkeit, das Vorsorgeguthaben unterschiedlich zu investieren, beispielsweise einen Teil in einer Sparkontolösung zu halten, während ein anderer Teil in Aktien oder andere Anlagen investiert wird.

Auch der Risikoschutz sollte nicht aus den Augen gelassen werden: Zwar wird in der Pensionskasse auf das Sparen fürs Alter fokussiert, aber die Risikoleistungen sind nicht minder wichtig. Gerade bei Personen, die Hauptverdienerinnen sind oder noch minderjährige Kinder haben, ist es unabdingbar, den wegfallenden Versicherungsschutz der Pensionskasse anderweitig sicherzustellen. Es gibt auch Freizügigkeitslösungen, die einen entsprechenden Versicherungsschutz anbieten.

Ganz generell lohnt sich ein Blick auf die verschiedenen Anbieter von Freizügigkeitslösungen: Die Kosten, die Anlagemöglichkeiten und nicht zuletzt die Sitze der Stiftungen unterscheiden sich. Letzteres kann sehr wichtig werden, wenn man in ein Land auswandert, in dem beim späteren Bezug des schweizerischen Vorsorgegelds die Quellensteuer am Sitz der Stiftung die finale Steuerbelastung darstellt.

Späterer Wiedereintritt bei einer Arbeitgeberin

Möglicherweise tritt die entlassene Person nach einer Auszeit oder einer Phase erfolgloser Stellensuche wieder bei einer Arbeitgeberin ein – nachdem die Gelder auf Freizügigkeitsgefässe transferiert wurden. Auch hier ist gesetzlich vorgesehen, dass die Freizügigkeitsguthaben erneut in die Pensionskasse eingebracht werden, entweder vollständig oder soweit erforderlich, dass die Pensionskasse ausfinanziert ist (wie vorstehend beim nahtlosen Übertritt zur neuen Arbeitgeberin beschrieben). Dass beim Austritt das Vorsorgegeld gesplittet wird und später nur eines der Freizügigkeitskonten eingebracht wird, ist keine Variante, die das Gesetz vorsieht.

Bezug von Arbeitslosengeldern

Bezüger von Arbeitslosengeld sind in der Pensionskasse gegen Risiken versichert, es erfolgt jedoch kein Alterssparen. Das zuvor geäufnete Sparguthaben wird typischerweise ebenfalls auf ein oder zwei Freizügigkeitsgefässe transferiert. Es gilt dann dasselbe wie oben ausgeführt, wobei die Risikoabdeckung während des Bezugs von Arbeitslosengeldern sichergestellt ist.

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Manche nehmen die Entlassung auch zum Anlass, sich (endlich) selbständig zu machen. Hier kommt zur bereits erläuterten Vorgehensweise rund um den Transfer in Freizügigkeitskonten die Möglichkeit hinzu, das Vorsorgeguthaben infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beziehen (Art. 5 FZG). Dieser Schritt will gut überlegt sein, kann aber je nach Situation sinnvoll sein.

Einen Teilbezug erreicht man typischerweise dadurch, dass man das Pensionskassengeld beim Austritt splittet und danach eines der Freizügigkeitskonten infolge Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bezieht. Da von den Steuerämtern eine gewisse «Seriosität» bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefordert wird, ist von einem leichtfertigen Bezug dringend abzuraten. Kommt die selbständige Erwerbstätigkeit dann doch nicht zustande, droht schlimmstenfalls eine Besteuerung des Bezugs als ordentliches Einkommen.

Bei Selbständigerwerbenden stellt sich im Anschluss auch die Frage, ob man sich wieder einer Pensionskasse anschliessen kann und will; die Möglichkeiten sind diesbezüglich bekanntermassen eingeschränkt. Schliesst man sich wieder einer Pensionskasse an, ist auch für Selbständigerwerbende die Einbringung der Vorsorgegelder in die neue Pensionskasse vorgesehen.

Inaktiv bleiben

Will man sich nicht damit auseinandersetzen, was mit dem Pensionskassengeld passieren soll, kann die vormalige Pensionskasse nach sechs Monaten die Vorsorgegelder auf ein Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG transferieren. Dies geschieht auch regelmässig, weshalb es umso wichtiger ist, sich rechtzeitig damit auseinanderzusetzen, wie man vorgehen möchte. Zwar kann man das Freizügigkeitsguthaben von der Auffangeinrichtung weitertransferieren, aber ein Split ist nach dem forcierten Übertrag zur Auffangeinrichtung nicht mehr möglich.

Fazit

Bei einer Entlassung lohnt es sich, innezuhalten und die Möglichkeiten im Umgang mit dem Pensionskassengeld sorgfältig zu prüfen. Ein unbedachter Transfer des gesamten Vorsorgegelds in eine neue Lösung oder auf ein einziges Freizügigkeitsgefäss kann sich im Nachhinein als schlechte Lösung erweisen und lässt sich oft nicht mehr korrigieren. Zudem sollten unbedingt auch die Risikoüberlegungen berücksichtigt werden; diese wichtige Komponente wird in der Pensionskasse häufig unterschätzt. Macht man sich die notwendigen Gedanken, kann eine Entlassung gegebenenfalls auch für eine sinnvolle Weichenstellung in der Vorsorgeplanung genutzt werden.

1 Untechnisch gesprochen der Betrag, der in die Pensionskasse muss, damit das Einkaufspotenzial 0 beträgt.

2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG).

3 Hier sind z.B. Kennzahlen wie Verzinsung, Deckungsgrad, Verhältnis Aktive/Rentnerinnen oder auch die Frage einer Rückgewähr zu berücksichtigen.

4 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

5 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV).

Kommentieren