RECHNUNGSLEGUNG

IFRS-Update:

IASB konkretisiert Fair-Value-Option nach IAS 28

Die jüngste Klarstellung des IASB betrifft mehr als nur eine Detailfrage in IAS 28. Für einen klar definierten Kreis von Unternehmen verändert sich im Zuge der Erstanwendung von IFRS 18 auch die Grundlage, auf der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen künftig zu bewerten sind.

Am 26. Juni 2026 hat das International Accounting Standards Board (IASB) eine Anpassung von IAS 28 «Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen» beschlossen. Im Zentrum steht die Frage, welche Unternehmen ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen abweichend von der Equity-Methode erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten dürfen (sogenannte Fair-Value-Option).

IAS 28 räumt bestimmten Kategorien von Unternehmen bereits vor der Anpassung die Möglichkeit ein, ihre Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 «Finanzinstrumente» zu bewerten. Anwendungsberechtigt nach IAS 28 sind Wagniskapital-Organisationen, offene Investmentfonds, Unit Trusts sowie ähnliche Unternehmen, einschliesslich fondsgebundener Versicherungsfonds.

Auslöser der Anpassung waren zwei Beobachtungen aus der Praxis. Zum einen wurde der bestehende Begriff des «ähnlichen Unternehmens» in IAS 28 uneinheitlich ausgelegt. Zum anderen war offen, wie sich die Bewertungswahl im Zusammenspiel mit den neuen Klassifizierungsvorschriften des IFRS 18 «Darstellung und Angaben im Abschluss» auswirkt. Ob eine Beteiligung nach der Equity-Methode oder zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, kann eine Rolle bei der Frage spielen, wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen nach den neuen Kategorien des IFRS 18 in der Erfolgsrechnung einzuordnen sind.

Das IASB reagiert darauf mit einer Klarstellung, die den bisherigen Anwendungsbereich der Fair-Value-Option im Kern unberührt lässt, indem es die bestehenden Anforderungen enger fasst und mit dem Konzept des IFRS 18 verknüpft. Eine breitere Öffnung der Fair-Value-Option auf alle Unternehmen, wie im Vorfeld diskutiert, hat das IASB bewusst nicht vorgenommen. Die Änderung bleibt somit eine Präzisierung und keine Erweiterung des grundsätzlichen Konzepts.

Was ändert sich konkret?

  • Neuer Zuschnitt des Begriffs «ähnliche Unternehmen»: Als «ähnliches Unternehmen» gilt neu ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit das Investieren in bestimmte Arten von Vermögenswerten im Sinne von IFRS 18.49(a) ist. Das IASB koppelt den bisher offenen Auffangbegriff damit an ein bereits definiertes Konzept aus IFRS 18 und schafft einen klareren Beurteilungsmassstab.
  • Wegfall des bisherigen Beispiels: Der frühere Verweis auf «ähnliche Unternehmen, einschliesslich fondsgebundener Versicherungsfonds» entfällt. Das gestrichene Beispiel wird nach Auffassung des IASB durch die neue, prinzipienbasierte Formulierung überflüssig.
  • Keine Auswirkungen auf die bereits benannten Unternehmen: Für bereits heute berechtigte Wagniskapital-Organisationen, offene Investmentfonds und Unit Trusts ergeben sich inhaltlich keine wesentlichen Änderungen. Die Klarstellung wirkt sich ausschliesslich auf den Kreis der «ähnlichen Unternehmen» aus, nicht auf die in IAS 28 ausdrücklich adressierten Unternehmensarten.

Beurteilung auf Ebene des haltenden Unternehmens

Ein zweiter wichtiger Punkt betrifft die Frage, auf welcher Ebene die Anwendungsberechtigung zu prüfen ist. Das IASB stellt klar, dass es allein auf jenes Unternehmen ankommt, das die Beteiligung unmittelbar hält. Massgeblich ist somit dessen Hauptgeschäftstätigkeit und nicht diejenige des Konzerns als Ganzes. Für Konzernstrukturen bedeutet dies, dass die Fair-Value-Option auch dann verfügbar bleibt, wenn ein qualifiziertes Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die Anwendungsberechtigung geht durch die Konsolidierung nicht verloren, selbst wenn das Mutterunternehmen keine entsprechende Hauptgeschäftstätigkeit ausübt.

Kein Automatismus zur operativen Kategorie in IFRS 18

Eine weitere Unklarheit, welche die Änderung ausräumen möchte, betrifft die Klassifizierung in der Erfolgsrechnung. Wer die Fair-Value-Option anwendet, entscheidet damit noch nichts über die Zuordnung der resultierenden Erträge und Aufwendungen zur operativen oder investiven Kategorie nach IFRS 18. Die Klassifizierungsregeln des IFRS 18 bleiben somit unberührt, und für die Zuordnung sind weiterhin IFRS 18.53 und IFRS 18.55 einschlägig. Zu prüfen ist insbesondere, ob das berichtende Unternehmen als Hauptgeschäftstätigkeit in assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierte Tochterunternehmen investiert.

Somit kann ein Unternehmen die Fair-Value-Option in Anspruch nehmen und die daraus resultierenden Erträge und Aufwendungen dennoch in der investiven Kategorie der Erfolgsrechnung ausweisen. Ob eine Zuordnung zur operativen Kategorie in Betracht kommt, hängt von einer eigenständigen Beurteilung nach IFRS 18 ab, nicht vom Bewertungsentscheid nach IAS 28.

Anwendungszeitpunkt und Übergang

Die Änderungen sind zusammen mit IFRS 18 anzuwenden. Wählt ein Unternehmen die vorzeitige Anwendung von IFRS 18, ist auch die Anpassung an IAS 28 konsistent zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Sofern ein Unternehmen bereits vor dem 26. Juni 2026 IFRS 18 vorzeitig angewendet hat, greift die Anpassung erstmals für den Berichtszeitraum, der am oder nach dem 26. Juni 2026 endet.

Der Übergang folgt den Vorgaben des IFRS 18 und erfolgt damit retrospektiv nach IAS 8 «Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses». Unternehmen, die IAS 27.11 «Separate Abschlüsse» anwenden, haben die gleiche Umstellung auch im Einzelabschluss vorzunehmen.

Einschätzung für die Praxis

Die Klarstellung des IASB ist von begrenztem Anwendungsbereich, da sie weiterhin nur für berechtigte Unternehmenskategorien gilt und keine generelle Öffnung der Fair-Value-Option für alle Unternehmen darstellt. Praktisch ist die Anpassung dennoch bedeutsam. Sie definiert den Kreis der berechtigten Unternehmen als solche, deren Geschäftsmodell auf das Investieren in bestimmte Arten von Vermögenswerten ausgerichtet ist, ohne dass sie zwingend in eine der genannten Kategorien fallen. Damit werden bisherige Grauzonen aufgelöst, ohne die Systematik der Ausnahme aufzuweichen.

Berechtigte Unternehmen erhalten mit der Erstanwendung von IFRS 18 die Gelegenheit, ihre bisherige Bewertungsentscheidung zu überdenken und einzelne oder sämtliche Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen von der Equity-Methode auf die Fair-Value-Option umzustellen. Bei dieser Beurteilung lohnt sich ein Blick auf die Haltestruktur der Beteiligungen. Die Klassifizierung der Erträge und Aufwendungen in der Erfolgsrechnung nach IFRS 18 bleibt hiervon unberührt und ist unabhängig zu beurteilen.

Für Versicherer und andere Unternehmen mit einem investitionsgetriebenen Geschäftsmodell dürfte die Änderung besonders relevant sein, weil sich damit eine konsistentere Darstellung der aus diesen Beteiligungen resultierenden Erträge und Aufwendungen erreichen lässt.

Betrifft die Klarstellung ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit das Investieren in bestimmte Arten von Vermögenswerten ist und das eine Beteiligung an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen unmittelbar hält, kann dies einen Anreiz zur erstmaligen Anwendung von IFRS Accounting Standards auf Stufe des Teilkonzerns schaffen. Durch die Präzisierung des Begriffs «ähnliche Unternehmen» fällt ein solches Unternehmen neu allenfalls unter die Anwendungsberechtigung der Fair-Value-Option, und diese Berechtigung bleibt auch im Konzernabschluss des Teilkonzerns enthalten. Da zusätzlich im Teilkonzern eine entsprechende Hauptgeschäftstätigkeit nach IFRS 18 vorliegt, würden diese Erträge und Aufwendungen im operativen statt im investiven Ergebnis ausgewiesen. Diese Kombination aus Berechtigung zur Fair-Value-Option und einem Ausweis im operativen Ergebnis könnte die freiwillige Erstanwendung von IFRS Accounting Standards für solche Teilkonzerne attraktiver machen.

Fazit

Das IASB hat mit einer gezielten Anpassung eine langjährige Auslegungsfrage in IAS 28 beantwortet und gleichzeitig die Brücke zum neuen Rahmenkonzept des IFRS 18 geschlagen. Wer die Fair-Value-Option bereits anwendet, ist von der Änderung nicht betroffen. Berechtigte Unternehmen können zudem den Übergang zu IFRS 18 nutzen, um die Bilanzierung ihrer Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen von der Equity-Methode auf die Fair-Value-Option umzustellen.

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