STEUERN

Mehrwertsteuer:

Mehr als nur eine Aufwandsposition

Bei der Mehrwertsteuer (MWST) ist nicht nur die Registrierungspflicht beim Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen zu beachten. Auch die Wahl der Abrechnungsmethode, eine freiwillige Registrierung sowie korrekte Belege können administrative Vorteile schaffen und Steuerbelastungen reduzieren.

Ab einem steuerbaren Umsatz von CHF 100000 pro Jahr besteht für ein Unternehmen (juristische Person, Einzelunternehmung, Arbeitsgemeinschaft etc.) in der Schweiz bei der MWST die Eintragungspflicht. Für ehrenamtliche Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen gilt eine höhere Umsatzgrenze von CHF 250000 pro Jahr. Ist bereits bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit davon auszugehen, dass diese Grenzen innerhalb der ersten zwölf Monate überschritten werden, ist eine Anmeldung ab Beginn obligatorisch. Wird ein Unternehmen nicht bereits mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit steuerpflichtig, ist die Eintragung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen, in dem die Umsatzlimite überschritten wurde.

Eine freiwillige Eintragung kann bei der Erbringung steuerbarer Leistungen immer beantragt werden, rückwirkend jedoch nur auf Beginn der laufenden Steuerperiode. Zudem besteht in gewissen Fällen – beispielsweise bei Immobilien, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden – eine Optionsmöglichkeit. Insbesondere bei Neugründungen kann sich eine Eintragung lohnen, da bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit häufig grössere Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge und Einrichtungen anfallen, die mit der MWST belastet sind. Werden Umsätze hauptsächlich im Ausland erzielt, etwa durch Exporte, können mit der MWST-Registration zudem die Vorsteuern auf sämtlichen Betriebsaufwendungen (Materialaufwand, Verwaltungs- und Werbeaufwand etc.) die bezahlten MWST-Beträge zurückgefordert werden.

Eine freiwillige Eintragung kann sich auch lohnen, wenn Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen werden. Das ausländische Unternehmen wird dadurch in den meisten Fällen in der Schweiz nicht eintragungspflichtig. Der Dienstleistungsbezüger in der Schweiz muss jedoch ab einem Bezug von mehr als CHF 10000 pro Jahr die Bezugsteuer zum massgeblichen Steuersatz an die ESTV in Bern entrichten. Werden diese Dienstleistungen für steuerbare Tätigkeiten verwendet, kann die Bezugsteuer nur bei bestehender MWST-Registration zurückgefordert werden.

Die Wahl der Abrechnungsmethode – effektive Abrechnung oder Saldo- beziehungsweise Pauschalsteuersatzmethode – ist in jedem Fall zu prüfen. Die Saldosteuersatzmethode kann bis zu einem maximalen Umsatz von CHF 5024 000 pro Jahr und einer Steuerzahllast von höchstens CHF 108000 pro Jahr beantragt werden, berechnet mit dem massgebenden Saldosteuersatz. Beträgt der Umsatzanteil einer bestimmten Tätigkeit mehr als 10 Prozent, ist dieser halbjährlich zum entsprechenden Saldosteuersatz abzurechnen; mehrere Saldosteuersätze sind somit möglich.

Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode kann immer auf Beginn einer neuen Steuerperiode beantragt werden. Umgekehrt wird ein Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode frühestens nach Ablauf von drei ganzen Steuerperioden bewilligt. Je nach Zusammensetzung der Aufwendungen kann die Saldosteuersatzmethode neben administrativen Vereinfachungen auch steuerliche Vorteile bringen.

Bei der effektiven Abrechnung ist den Beleganforderungen grosse Beachtung zu schenken. Obligatorisch sind die Angaben von Name und Adresse des Leistungserbringers sowie des Leistungsempfängers (Ausnahme: Beträge bis CHF 400 pro Kassazettel oder Coupon), das Datum beziehungsweise der Zeitraum, die Art und der Umfang der Lieferung oder Dienstleistung sowie der gültige MWST-Steuersatz. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Vorsteuerrückforderung verloren gehen oder muss nachträglich – sofern noch möglich – mittels anderweitig geeigneter Unterlagen belegt werden (sogenannte freie Beweiswürdigung).

Fazit

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, zur Vermeidung von Aufrechnungen durch die ESTV sowie zur Optimierung des administrativen Aufwands und allenfalls auch der Steuerzahllast sollten die genannten Grundsätze unbedingt beachtet und regelmässig überprüft werden.

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