COMPLIANCE
Beratung unter dem Geldwäschereigesetz:
Was ist zu tun?
Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) werden neu auch bestimmte Beratungstätigkeiten erfasst. Betroffen sind unter anderem Wirtschaftsberaterinnen und -berater sowie Treuhänderinnen und Treuhänder. Der Beitrag zeigt, was sich ändert und worauf in der Praxis zu achten ist.
Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Revision des Geldwäschereigesetzes werden der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich des GwG auf bestimmte Beratungstätigkeiten ausgeweitet. Damit setzt die Schweiz die internationalen Vorgaben der Financial Action Task Force FATF um, wonach neben klassischen Finanzintermediären1 auch ausgewählte nichtfinanzielle Tätigkeiten in das System der Geldwäschereiprävention einzubeziehen sind, sofern sie ein erhöhtes Missbrauchsrisiko aufweisen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Geldwäscherei- und Umgehungsrisiken nicht erst bei der eigentlichen Abwicklung von Vermögensverschiebungen entstehen, sondern bereits bei der Strukturierung, Vorbereitung oder organisatorischen Ermöglichung dieser Transaktionen. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt geeignet ist, eine relevante Rolle bei der Vorbereitung oder Umsetzung missbrauchsanfälliger Transaktionen zu spielen.
Wer neu unter das GwG fällt
Als Beraterinnen und Berater im Sinne des revidierten GwG gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen mitwirken. Eingeschlossen ist auch die Mittelbeschaffung. Die Mitwirkung beschränkt sich auf Grundstücke, nicht operative Rechtseinheiten, Domizil- oder Sitzgesellschaften sowie Urkundspersonen und muss sich auf die nachfolgenden bestimmten gesetzlich umschriebenen Rechtsvorgänge beziehen (Art. 2 Abs. 3bis, 3ter und 3quater nGwG):
- Grundstücke: Kauf und Verkauf;
- Nicht operative Rechtseinheiten: Gründung oder Errichtung, Führung und Verwaltung, Einlagen und Ausschüttungen, Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Erwerb oder die Veräusserung durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt;
- Domizil- oder Sitzbereitstellung: Bereitstellung eines Domizils oder Sitzes, insbesondere von Adressen oder Räumlichkeiten, für Rechtseinheiten während mehr als sechs Monaten;
- Urkundspersonen: Urkundspersonen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, die in dieser Funktion für Dritte bei finanziellen Transaktionen mitwirken.
Ausgenommen sind (Art. 4 Bst. f, 4bis und 4ter nGwG):
- Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren;
- Revisions- und Prüftätigkeit von zugelassenen oder beaufsichtigten Revisorinnen und Revisoren sowie Revisionsgesellschaften (natürlich und juristische Personen);
- Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen gemäss FINIG;
- Schwellenwert von CHF 5 Mio. für die Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten (soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird);
- Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften oder Ersatzliegenschaften;
- Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
- Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
- Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
- Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
- reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
Wann Beratungstätigkeiten unter das GwG fallen
Die Unterstellung erfolgt aufgrund der konkreten Tätigkeit im Einzelfall. Nur wenn eine Tätigkeit berufsmässig2 erbracht wird und eine Mitwirkung an einem der gesetzlich genannten Vorgänge darstellt, greifen die GwG-Pflichten.
Als relevante Mitwirkung gelten etwa transaktionsbezogene Unterlagen, Registerhandlungen oder organisatorische Schritte, ohne welche die Transaktion typischerweise nicht umgesetzt würde. Abstrakte Auskünfte oder allgemeine Vorabklärungen ohne hinreichend konkretisiertes Geschäft fallen grundsätzlich nicht darunter. Sobald ein Geschäft in den wesentlichen Zügen feststeht und die Beratung auf dessen Umsetzung ausgerichtet ist, kann die Unterstellung bereits mit der Auftragsannahme einsetzen.3
Welche Pflichten gelten?
Unterstellte Beraterinnen und Berater müssen sich – sofern sie das Berufsmässigkeitskriterium erfüllen – einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen und die Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu gehört zunächst die Identifizierung der Kundin oder des Kunden sowie die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person. Zudem sind Gegenstand und Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung zu ermitteln und die vorgenommenen Abklärungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Bei erhöhten Risiken sind vertiefte Abklärungen erforderlich. Deren Umfang richtet sich nach dem konkreten Risikoprofil des Einzelfalls und wird insbesondere durch die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen konkretisiert.
Beraterinnen und Berater haben der MROS Meldung zu erstatten, wenn sie wissen oder aufgrund eines begründeten Verdachts annehmen müssen, dass ein geplantes Geschäft oder eine Dienstleistung mit Vermögenswerten deliktischer Herkunft zusammenhängt.
Die Meldepflicht setzt somit einen qualifizierten Verdachtsgrad voraus. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine sorgfältige Risikoanalyse und Dokumentation ist deshalb auch für die Beurteilung allfälliger Meldepflichten von Bedeutung.
Empfehlungen für die praktische Umsetzung:
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Besuch von Schulungen;
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Prüfung, ob neben einer allfälligen Unterstellung als Beraterin oder Berater nicht bereits die Voraussetzungen als Finanzintermediär erfüllt sind (nach geltendem Recht), sowie Anmeldung bei der SRO-TREUHAND|SUISSE;
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Vorbereitung auf die Anmeldung bei der SRO-TREUHAND|SUISSE, sofern davon ausgegangen wird, dass die Qualifikation als Beraterin oder Berater erfüllt ist;
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Anmeldung innerhalb von fünf Monaten ab Inkrafttreten der neuen GwG/GwV-Bestimmungen (voraussichtlich am 1. August 2026 mit Frist bis 31. Dezember 2026);
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Werden in dieser Zeit neue Mandate angenommen, sind die Sorgfaltspflichten zwingend bereits einzuhalten;
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Das Anmeldeformular ist bei der SRO-TREUHAND|SUISSE verfügbar; bei Unsicherheiten gibt die SRO Auskunft.
Branchen-SRO der Wirtschaftsexperten
EXPERTsuisse, SVIT Schweiz, SwissAccounting und TREUHAND|SUISSE haben eine Allianz zur Geldwäschereibekämpfung gegründet. Sie wollen ihren Mitgliedern gemeinsam eine effiziente, praxisnahe und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben ermöglichen.
In einem ersten Schritt wird die bestehende Selbstregulierungsorganisation (SRO) von TREUHAND|SUISSE für die Erfüllung der neuen Anforderungen fit gemacht. Damit wird gewährleistet, dass die neu dem GwG unterstellten Beraterinnen und Berater ihre gesetzlichen Pflichten ab Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen effizient und rechtskonform erfüllen können.
Parallel dazu bereiten die vier Verbände die Gründung einer eigenständigen, unabhängigen und starken SRO für die Bereiche Treuhand, Wirtschaftsprüfung, Immobilienwirtschaft sowie Rechnungslegung und Controlling vor. Die neue Organisation soll ihre Tätigkeit Mitte 2027 aufnehmen.
Nach aktuellem Kenntnisstand wird der Bundesrat die finale Fassung der GwV im Juni 2026 publizieren und das gesamte Paket in der zweiten Jahreshälfte mit einer Übergangsfrist in Kraft setzen. Verbandsmitglieder, die aufgrund der bisher vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass ihre Beratungstätigkeit neu unter das GwG fällt, sollten sich bereits jetzt auf den Anschluss an die SRO-TREUHAND|SUISSE vorbereiten (siehe dazu das Anmeldeformular für neue Mitglieder: www.sro-treuhandsuisse.ch). Die beteiligten Verbände raten jedoch von einer vorsorglichen Anmeldung ab, bis die GwV und das SRO-Reglement vorliegen. Wird danach innert der gesetzlichen Übergangsfrist ein Aufnahmegesuch eingereicht, gelten die gesetzlichen Auflagen als erfüllt.
1 Finanzintermediäre sind natürliche und juristische Personen, die über fremde Vermögenswerte gewerblich (berufsmässig) verfügen (verwalten, annehmen, übertragen etc.).
2 Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Art. 12f nGwV). Der Entwurf der Geldwäschereiverordnung bleibt bei der Definition der Beratungstätigkeiten vage, dies dürfte noch näher auszulegen sein.
3 Vgl. Ruckstuhl, Lea (04.05.2026). Die Unterstellung von Beraterinnen und Beratern unter das GwG: Neue Pflichten durch die GwG-Revision. Blog Economic Crime. Hochschule Luzern (HSLU). https://hub.hslu.ch/economiccrime/gwg-revision-unterstellung-von-beratern/ (zuletzt abgerufen am 8.5.2026).

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