STEUERN
Mehrwertsteuer:
Neue Definitionen Vorsteuerabzug
Die MWST-Info 09 befasst sich mit den Regelungen zum Vorsteuerabzug und wurde durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Bern, vollständig überarbeitet. Zahlreiche Änderungen – insbesondere auch Vereinfachungen – wurden vorgenommen und die verschiedenen Themengebiete neu gegliedert. Die neu gültigen Weisungen werden mit verschiedenen Praxis- und Umsetzungsbeispielen erläutert. Im Besondern ist zu beachten, dass dabei die pauschalen Vorsteuerkorrekturen teilweise geändert wurden.
Am Grundsatz der Vorsteuerberechtigung hat sich nichts geändert: Die Vorsteuern auf den Aufwendungen und Investitionen, die in direktem Zusammenhang mit steuerbaren Leistungen angefallen sind, können vollumfänglich zurückgefordert werden (z.B. direkter Warenaufwand). Für Aufwendungen und Investitionen, welche in direkten Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen stehen, können demgegenüber keine Vorsteuern zurückgefordert werden (z.B. Depotgebühren der Bank). Die Aufwendungen und Investitionen, die sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer ausgenommene Leistungen angefallen sind, sind im Verhältnis ihrer Verwendung zu korrigieren. Sofern die Voraussetzung für eine Nebentätigkeit erfüllt sind, können pauschale Berichtigungen vorgenommen werden:
Eine Nebentätigkeit, auf die eine pauschale Vorsteuerkorrektur möglich ist, liegt vor, wenn die Kosten des nicht direkt zuteilbaren Umsatzes jeweils nachweislich weniger als 10 Prozent betragen. Die Sätze für die pauschale Vorsteuerkorrektur auf Nebentätigkeiten haben sich nicht geändert. Hingegen wurden die Limiten für die Abrechnungspflicht teilweise bedeutend erhöht:
- Zinseinnahmen und Einnahmen aus Wertschriftenhandel: Unter der Voraussetzung, dass diese von der MWST ausgenommenen Umsätze aus einer Nebentätigkeit stammen, kann eine pauschale Vorsteuerkorrektur von 0.02 Prozent auf diesen Umsätzen vorgenommen werden. Die Korrektur ist jedoch erst ab einem Umsatz von CHF 250000 pro Jahr notwendig (zuvor: ab mehr als 5 Prozent des Gesamtumsatzes und mindestens CHF 10000).
- Mieteinnahmen ohne Option: Wenn aus einer Nebentätigkeit Immobilien vermietet und ausgenommene Umsätze erzielt werden, kann eine Vorsteuerkorrektur von 0.07 Prozent dieser Bruttoeinnahmen vorgenommen werden. Die Möglichkeit dieser Vorsteuerkorrektur war bisher ab einem Umsatz von CHF 10000 pro Jahr gegeben und wird neu erst auf Einnahmen von mehr als CHF 70000 pro Jahr festgelegt.
- Referentenleistungen: Die Vorsteuern sind mit einer Pauschale von 1.0 Prozent zu korrigieren. Die pauschale Korrektur kann wie bisher ab einem Umsatz von mehr als CHF 5000 pro Jahr vorgenommen werden.
Vorsteuerabzug Gründungskosten: Bei einer Unternehmensgründung, die einen Handelsregistereintrag voraussetzt, kann der Eintrag ins MWST-Register erst auf das Datum der Handelsregistereintragung vorgenommen werden. Diverse Kosten fallen jedoch regelmässig vor diesem Datum an. Sofern sich das neu gegründete Unternehmen zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister auch ins MWST-Register eintragen lässt, können Vorsteuern die bis sechs Monate vorher angefallen sind, unter gewissen Bedingungen in der ersten Abrechnung dennoch geltend gemacht werden.
Vorsteuerkürzungen auf Subventionen sowie die steuerliche Behandlung von Spenden waren bislang grösstenteils in der MWST-Info 05 geregelt und sind neu klarer in der MWST-Info 09 definiert. Im Einzelfall sind die festgehaltenen Definitionen zu prüfen und anhand der aufgeführten Beispiele umzusetzen.

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