IFRS

Änderungen im CSRD Reporting durch die Omnibus-Initiative

Ende Februar 2025 hat die EU-Kommission eine Vereinfachung der CSRD vorgeschlagen. Fristverschiebungen und höhere Schwellenwerte sollen den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen stark reduzieren. Dennoch bleibt der Green Deal zentral und die Unternehmen sollten sich trotz Erleichterungen strategisch auf Nachhaltigkeitsanforderungen vorbereiten.

 

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 Vorschläge zur Vereinfachung der Berichtspflichten im Nachhaltigkeitsbereich veröffentlicht. Im Fokus dieses Beitrags stehen die Änderungen bzw. die Vereinfachung, die sich durch die Omnibus-Initiative auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ergeben. Wichtig ist, dass es sich jeweils um Vorschläge handelt, die nun einen voraussichtlich mehrere Monate dauernden Prozess bis zu einer möglichen Umsetzung auslösen und durchaus weiteren inhaltlichen Änderungen unterliegen können. Dementsprechend besteht weiterhin Rechtsunsicherheit für alle vorgestellten Vorschläge, auch wenn auf EU-Ebene bereits eine Einigung bezüglich Fristverschiebung erzielt wurde und mit Frankreich ein erstes Land dies bereits in nationales Gesetz übernommen hat.

Für die bessere Einordnung möchten wir zunächst die weiteren Schritte darstellen: Die Vorschläge der Änderungsrichtlinien (Level 1) werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt und durchlaufen den vollständigen Gesetzgebungsprozess. Dieser schliesst eine ganze Reihe von Ausschüssen bei Parlament und Rat ein, in denen auch unterschiedliche Interessen und Ziele aus den politischen Gruppen oder den Mitgliedstaaten aufeinandertreffen. Dies kann zu einer Vielzahl von Änderungsanträgen führen. Entscheidend ist das Verhandlungsverfahren, bei dem sich Kommission, Rat und Parlament politisch einigen und sämtliche Änderungsanträge gemeinsam durchgehen. Erst im Anschluss an die europäische Verabschiedung der Richtlinien und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt beginnt die Überführung in nationale Gesetze.

«Stop the clock»-Vorschlag

COM(2025) 80 schlägt die Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereichs der CSRD vor.

Für die CSRD würde dies eine Verschiebung der Anwendung um zwei Jahre für grosse Unternehmen bedeuten, die bisher noch keine Berichterstattungspflicht hatten. Gemeint sind damit insbesondere Unternehmen der zweiten CSRD-Welle - die auch eine Grosszahl von Schweizer Unternehmen betreffen würde - die damit erstmalig 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten müssten. Zu diesem Vorschlag wurde auf EU-Ebene bereits eine Einigung erzielt und dies sollte nun bis Ende dieses Jahres in die nationalen Gesetze überführt werden. Während COM(2025) 80 ausschliesslich zeitliche Verschiebungen vorsieht, enthält COM(2025) 81 inhaltliche Änderungsvorschläge.

CSRD-Update: Deutliche Entlastungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung geplant

Die geplanten inhaltlichen Änderungen im Zusammenhang mit CSRD lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Anhebung der Schwellenwerte: Berichtspflicht nur für Unternehmen mit über 1000 Beschäftigten und entweder einem Nettoumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro (die Schwellenwerte von Nettoumsatz und Bilanzsumme haben sich nicht verändert). Das bedeutet, dass der Anwendungsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen um rund 80 Prozent sinken würde.
  • Anhebung der Schwellenwerte für Drittlandsunternehmen (z.B. mit Hauptsitz in der Schweiz): Anhebung des Umsatzschwellenwerts von 150 Mio. Euro auf 450 Mio. Euro innerhalb der EU, für Betriebsstätten in der EU von 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro.
  • Wegfall sektorspezifischer und von LSME-Standards: Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission zum Erlass sektorspezifischer Standards sowie von Standards für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (LSME-Standards).
    • Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette («value chain cap»): Entwicklung eines freiwilligen Berichtsstandards (VSME-Standards) für Unternehmen, die nicht zur Berichterstattung verpflichtet sind. Dieser Standard basiert auf dem Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Er soll als Schutz für nicht berichtspflichtige Unternehmen dienen, indem er die Informationen begrenzt, die berichtspflichtige Unternehmen von nicht berichtspflichtigen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einholen dürfen.
    • Überarbeitung der ersten Fassung der ESRS: Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für berichtspflichtige Unternehmen, zum Beispiel Reduktion der Datenpunkte und Verbesserung der Konsistenzen mit anderen Regulierungen. Dies soll spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen der COM(2025) 81 erfolgen.
    • Wegfall der Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit: kein Übergang von Limited Assurance zu Reasonable Assurance.

Worauf gilt es nun zu achten?

Aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschriften und der zeitlichen Umsetzung sind folgende Aspekte sorgfältig zu prüfen:

  1. Überprüfung der Schwellenwerte: Zunächst sollten die Schwellenwerte sorgfältig überprüft werden, um die Auswirkungen der Omnibus-Vorschläge abzuschätzen. Dabei muss bedacht werden, dass die Schwellenwerte nur ein Vorschlag sind und im politischen Prozess noch angepasst werden könnten.
  2. Analyse für Unternehmensgruppen: Hier sollte insbesondere überprüft werden, ob es berichtspflichtige Tochterunternehmen in Ländern gibt, die die CSRD bereits in nationales Recht umgesetzt haben. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine vollständige Anwendung der ESRS auf Konzernebene zu prüfen, um eine Berichterstattung auf der Ebene der Tochterunternehmen zu vermeiden.
  3. Einbeziehung der Erwartungen der Stakeholder: Die Regulatorik ist nicht der einzige Treiber für Transparenz; häufig bestehen vielfältige Anforderungen von Investoren, Ratingagenturen, Kunden und Unternehmen in der Wertschöpfungskette. Daher ist in einem nächsten Schritt zu analysieren, welche Erwartungen die Stakeholder des Unternehmens haben und welche Rolle Nachhaltigkeit in der Unternehmensstrategie und im Risikomanagement spielt.
  4. Die Überlegungen zu den ersten drei Punkten bestimmen dann den Weg nach vorn.
    • Optimierung der internen Prozesse und Abläufe: Unternehmen, die bereits nach ESRS berichtet haben, werden dies auch in der Zukunft tun. Hierbei geht es insbesondere darum, die internen Abläufe und Prozesse zu optimieren und dadurch auch Geld und Ressourcen zu sparen.
    • Zeitgewinnung: Die übrigen Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nutzen, um sich effektiv auf das Thema vorzubereiten - ob freiwillig, verpflichtend oder als Teil der Wertschöpfungskette ggf. nur in Anlehnung an die VSME-Standards. Denn Nachhaltigkeit bleibt und wird in den kommenden Jahren nicht nur in der Berichterstattung, sondern auch in der Unternehmensstrategie, im Risikomanagement und zur Wertsteigerung an Bedeutung gewinnen.
  5. Sorgfältige Beobachtung der Entwicklungen: Neben den Änderungen in der Regulatorik und Politik ist auch das Verhalten von Mitbewerbern zu berücksichtigen.

Fazit und Ausblick

Die EU-Kommission hat Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten veröffentlicht (Omnibus-Paket I). Kernelemente sind Änderungen der CSRD. Wesentliche Punkte umfassen Fristverschiebungen, höhere Schwellenwerte, reduzierte Berichtspflichten und Vereinfachungen für Unternehmen. Der Gesetzgebungsprozess wird voraussichtlich Monate dauern und kann Änderungen bringen. Um diesen Anpassungen Rechnung tragen zu können, hat der Schweizer Bundesrat im März entschieden, mit seinen Entscheiden zur Anpassung der Schweizer Gesetzgebung noch zuzuwarten. Unternehmen sollten daher die Entwicklungen in der EU wie auch in der Schweiz genau beobachten, ihre Berichtspflichten prüfen und sich strategisch auf Nachhaltigkeitsanforderungen vorbereiten. Weitere Omnibus-Vorschläge sind angekündigt.