STEUERN
Kaum ist die letzte Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft, steht bereits die nächste an. Während Unternehmen die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Änderungen umsetzen, zeichnet sich mit der neuen Vernehmlassung bereits die nächste Anpassungsrunde ab. Ein Überblick über die jüngsten Neuerungen – und das, was auf Steuerpflichtige zukommt.
Die Mehrwertsteuer (MWST) bleibt ein dynamisches Rechtsgebiet, das laufend an neue Geschäftsmodelle, technologische Entwicklungen und Vollzugsfragen angepasst wird. Für Unternehmen und Fachpersonen bedeutet dies, bestehende Änderungen zu verarbeiten und sich gleichzeitig frühzeitig mit den kommenden Reformvorhaben auseinanderzusetzen. Ein Blick zurück – und nach vorn – lohnt sich daher.
Die letzte Teilrevision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, verfolgte das Ziel, gesetzliche Lücken zu schliessen, Verfahrensabläufe zu optimieren und den Datenschutz zu verstärken. Im Zentrum standen insbesondere die Digitalisierung administrativer Prozesse und notwendige Anpassungen in der Betrugsbekämpfung.
Namentlich wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
Die Vorlage setzt zwei parlamentarische Vorstösse im Bereich der Mehrwertsteuer um:
Weitere kleinere Anpassungen betreffen unter anderem:
Die Möglichkeit, das Geschäftsjahr als Steuerperiode zu wählen, soll aufgehoben werden, da der Nutzen gering und die Komplexität hoch wären. Massnahmen gegen Missbrauch bei Barzahlungen wurden geprüft, aber als unverhältnismässig verworfen.
Finanziell gleichen sich Minder- und Mehreinnahmen aus. Für Haushalte ergeben sich gegenläufige Effekte: günstigere Packages, aber leicht höhere Kosten für elektronische Dienstleistungen.
Welche Auswirkungen die neue Teilrevision schlussendlich mit sich bringen wird, wird sich zeigen. Nach Einschätzung des Autors ist mit einer Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Januar 2028 zu rechnen. Eine frühere Umsetzung ist aufgrund des politischen Prozesses kaum möglich.
Umso wichtiger ist es für Unternehmen und Fachpersonen, die Entwicklungen frühzeitig zu verfolgen und sich rechtzeitig auf neue gesetzliche Vorgaben vorzubereiten. Denn auch in der Mehrwertsteuer gilt: Nach der Teilrevision ist vor der Teilrevision – und wer am Ball bleibt, vermeidet spätere Überraschungen.