IFRS
Ende Februar 2025 hat die EU-Kommission eine Vereinfachung der CSRD vorgeschlagen. Fristverschiebungen und höhere Schwellenwerte sollen den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen stark reduzieren. Dennoch bleibt der Green Deal zentral und die Unternehmen sollten sich trotz Erleichterungen strategisch auf Nachhaltigkeitsanforderungen vorbereiten.1
Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 Vorschläge zur Vereinfachung der Berichtspflichten im Nachhaltigkeitsbereich veröffentlicht. Im Fokus dieses Beitrags stehen die Änderungen bzw. die Vereinfachung, die sich durch die Omnibus-Initiative auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ergeben. Wichtig ist, dass es sich jeweils um Vorschläge handelt, die nun einen voraussichtlich mehrere Monate dauernden Prozess bis zu einer möglichen Umsetzung auslösen und durchaus weiteren inhaltlichen Änderungen unterliegen können. Dementsprechend besteht weiterhin Rechtsunsicherheit für alle vorgestellten Vorschläge, auch wenn auf EU-Ebene bereits eine Einigung bezüglich Fristverschiebung erzielt wurde und mit Frankreich ein erstes Land dies bereits in nationales Gesetz übernommen hat.
Für die bessere Einordnung möchten wir zunächst die weiteren Schritte darstellen: Die Vorschläge der Änderungsrichtlinien (Level 1) werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt und durchlaufen den vollständigen Gesetzgebungsprozess. Dieser schliesst eine ganze Reihe von Ausschüssen bei Parlament und Rat ein, in denen auch unterschiedliche Interessen und Ziele aus den politischen Gruppen oder den Mitgliedstaaten aufeinandertreffen. Dies kann zu einer Vielzahl von Änderungsanträgen führen. Entscheidend ist das Verhandlungsverfahren, bei dem sich Kommission, Rat und Parlament politisch einigen und sämtliche Änderungsanträge gemeinsam durchgehen. Erst im Anschluss an die europäische Verabschiedung der Richtlinien und der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt beginnt die Überführung in nationale Gesetze.
COM(2025) 80 schlägt die Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereichs der CSRD vor.
Für die CSRD würde dies eine Verschiebung der Anwendung um zwei Jahre für grosse Unternehmen bedeuten, die bisher noch keine Berichterstattungspflicht hatten. Gemeint sind damit insbesondere Unternehmen der zweiten CSRD-Welle - die auch eine Grosszahl von Schweizer Unternehmen betreffen würde - die damit erstmalig 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten müssten. Zu diesem Vorschlag wurde auf EU-Ebene bereits eine Einigung erzielt und dies sollte nun bis Ende dieses Jahres in die nationalen Gesetze überführt werden. Während COM(2025) 80 ausschliesslich zeitliche Verschiebungen vorsieht, enthält COM(2025) 81 inhaltliche Änderungsvorschläge.
Die geplanten inhaltlichen Änderungen im Zusammenhang mit CSRD lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschriften und der zeitlichen Umsetzung sind folgende Aspekte sorgfältig zu prüfen:
Die EU-Kommission hat Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten veröffentlicht (Omnibus-Paket I). Kernelemente sind Änderungen der CSRD. Wesentliche Punkte umfassen Fristverschiebungen, höhere Schwellenwerte, reduzierte Berichtspflichten und Vereinfachungen für Unternehmen. Der Gesetzgebungsprozess wird voraussichtlich Monate dauern und kann Änderungen bringen. Um diesen Anpassungen Rechnung tragen zu können, hat der Schweizer Bundesrat im März entschieden, mit seinen Entscheiden zur Anpassung der Schweizer Gesetzgebung noch zuzuwarten. Unternehmen sollten daher die Entwicklungen in der EU wie auch in der Schweiz genau beobachten, ihre Berichtspflichten prüfen und sich strategisch auf Nachhaltigkeitsanforderungen vorbereiten. Weitere Omnibus-Vorschläge sind angekündigt.
1 Dieser Beitrag ist eine Kurzversion (mit Bezug auf dieSchweiz) der ausführlichen EY Publikation «Omnibus-Initiative: Worauf sich Unternehmen einstellen müssen», welche neben den Auswirkungen der Omnibus-Initiative zusätzlich auf die CSRD auch auf die Änderungen bzgl. CS3D und EU-Taxonomie eingeht. Die vollständige Version der EY Publikation kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.ey.com/de_de/insights/assurance/omnibus-i-vereinfachung-von-csrd-cs3d-und-eutaxonomie