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Teilzeit – mit Folgen für die Sozialversicherungen

Geschrieben von SwissAccounting | Sep 23, 2026, 6:21:53 AM

DER PRAXISFALL

Teilzeit – mit Folgen für die Sozialversicherungen

Nora ist vor einem Monat Mutter geworden und reduziert ihr Arbeitspensum auf sieben Stunden pro Woche. Ihr Jahreslohn beträgt neu CHF 25000. Der Arbeitgeber hat nur die obligatorischen Sozialversicherungen abgeschlossen. Die 32-Jährige plant vorerst keine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit.

Frage:

Hat der Teilzeit-Entschluss Auswirkungen auf die Sozialversicherungen?

Antwort:

Ja.

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)

Die Rente wird aufgrund des massgebenden durchschnittlichen Einkommens berechnet. Eine Einkommensreduktion wirkt sich deshalb auf die spätere Altersrente aus. Während der Ehe erzielte Einkommen werden bei der Rentenberechnung gesplittet und je zur Hälfte beiden Ehepartnern angerechnet. Die Mindestrente beträgt aktuell CHF 1260, die Maximalrente CHF 2520 pro Monat.

IV (Invalidenversicherung)

Da Nora nur noch rund einen Tag pro Woche arbeitet, kommt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung (16,65 % Erwerbstätigkeit, 83,35 % Haushalt). Dies führt häufig zu einer tieferen IV-Rente.

Unfallversicherung

Da Nora weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, entfällt die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung nach UVG. Sie muss sich deshalb bei ihrer Krankenversicherung gegen Unfälle versichern. Die Berufsunfallversicherung bleibt bestehen.

Berufliche Vorsorge/Pensionskasse

Die Eintrittsschwelle wird mit CHF 25000 erreicht. Da das Einkommen unter dem Koordinationsabzug liegt, wird der minimale versicherbare Lohn von CHF 3780 berücksichtigt. Die Altersgutschrift beträgt 7%, sodass Nora jährlich CHF 264.60 Altersguthaben aufbaut. Bei einem maximal versicherten Lohn von CHF 64 260 pro Jahr wären es CHF 4498.20.

Krankentaggeldverssicherung

Eine Krankentaggeldversicherung ist für den Arbeitgeber nicht obligatorisch. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem OR.

Fazit

Bei Teilzeitbeschäftigungen sollte geprüft werden, ob überobligatorische Lösungen in der beruflichen Vorsorge oder Unfallversicherung bestehen. Unter Umständen kann ein Pensum von mindestens acht Stunden pro Woche vorteilhafter sein.