RECHT
Die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bringt neue Hoffnung für überschuldete Personen und schafft klare Rahmenbedingungen für Gläubiger. Mit einem vereinfachten Nachlassverfahren und einem konkursrechtlichen Sanierungsverfahren erhalten Schuldner die Chance auf einen Neuanfang.
Am 15. Januar 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen) verabschiedet. Der Bundesrat und das Parlament haben die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) initiiert, um überschuldeten Personen eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben zu ermöglichen und gleichzeitig klare Regelungen für Gläubiger zu schaffen. Mit einem vereinfachten Nachlassverfahren und einem konkursrechtlichen Sanierungsverfahren bietet die Reform praxisnahe Lösungen sowohl für Schuldner mit regelmässigem Einkommen als auch für hoffnungslos verschuldete Personen.
Ein vereinfachtes Nachlassverfahren soll Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen künftig den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll dem Schuldner ein Teil seiner Schulden erlassen werden - sofern eine Mehrheit der Gläubiger diesem Vorgehen zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist auch für jene Gläubiger bindend, die diesem nicht zugestimmt haben.
Für hoffnungslos verschuldete Personen, bei denen kein Nachlassvertrag gelingen kann, schlägt der Bundesrat ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren vor: Der Schuldner muss während mehreren Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen für die Erzielung eines regelmässigen Einkommens nachweisen. Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurde die Dauer dieser Abzahlungspflicht von vier auf drei Jahre verkürzt. Kommt der Schuldner während des gesamten Verfahrens seinen Pflichten nach, muss er die verbleibenden offenen Forderungen nicht mehr begleichen.
Um Missbräuche und übermässige Verluste für die Gläubiger zu verhindern, sind verschiedene Schranken vorgesehen. Wurde ein Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, kann während zehn Jahren kein neuer Sanierungskonkurs mehr eröffnet werden. Gelangt die verschuldete Person plötzlich zu Vermögen, sei es durch eine Erbschaft oder eine Schenkung, kommt dieses Vermögen auch für eine gewisse Zeit nach dem Verfahren noch den Gläubigern zugute.
Die Möglichkeit, dereinst wieder schuldenfrei leben zu können, bietet für die Schuldnerinnen und Schuldner einen Anreiz, sich rasch wirtschaftlich zu erholen. Ausserdem kann so verhindert werden, dass verschuldete Personen in eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit geraten. Dies ist wichtig, um die negativen Folgen einer Überschuldung für die betroffene Person, ihr Umfeld und für die Gesamtgesellschaft so gering wie möglich zu halten.