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Opting-out: Neue Fristen und Risiken beim Wegfall der Voraussetzungen

Geschrieben von SwissAccounting | Sep 23, 2026, 6:20:22 AM

REVISION

Opting-out:

Neue Fristen und Risiken beim Wegfall der Voraussetzungen

Seit dem 1. Januar 2025 wirkt ein Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre; eine rückwirkende Befreiung von der eingeschränkten Revision ist nicht mehr möglich. Der Beitrag erläutert die aktuellen Anforderungen der Handelsregisterpraxis, die Folgen eines Wegfalls der Voraussetzungen sowie die damit verbundenen Risiken für Verwaltungsräte, Treuhänder und Unternehmen.

 

Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften müssen eine Revisionsstelle wählen oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out). Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses am 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber die zeitlichen Vorgaben für das Opting-out neu geregelt. Neu kann ein Opting-out nur noch für zukünftige Geschäftsjahre wirksam werden und muss rechtzeitig (d.h. vor dem 31.12.) im Handelsregister angemeldet werden. Ein rückwirkender Verzicht auf die Revisionspflicht ist damit ausgeschlossen.

Mit dieser Änderung reagiert der Gesetzgeber auf die bisherige Praxis, wonach ein Opting-out teilweise noch nach Ablauf oder während eines laufenden Geschäftsjahres angemeldet und eingetragen werden konnte. Die Neuregelung erhöht die Rechtssicherheit und stärkt die Transparenz gegenüber Gläubigern, Geschäftspartnern und Behörden. Gleichzeitig verlangt sie von Gesellschaften und ihren Organen eine frühzeitige Überprüfung der Voraussetzungen und eine vorausschauende Planung.

Mit der Aktualisierung der EHRA-Praxismitteilung 1/26 vom 3. März 2026 wurden die Anforderungen an die beim Handelsregister einzureichenden Belege präzisiert. Gleichzeitig enthält diese Praxismitteilung Klarstellungen zum Vorgehen bei der Löschung der Revisionsstelle. Im Zentrum stehen damit zwei Praxisfragen: Welche Unterlagen müssen für die Anmeldung eines Opting-out vorliegen und unter welchen Voraussetzungen kann die Revisionsstelle aus dem Handelsregister gelöscht werden?

Notwendige Unterlagen für die Anmeldung eines Opting-out

Welche Belege im Einzelnen einzureichen sind, regelt die Handelsregisterverordnung. Erforderlich sind insbesondere

  • die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres,
  • das entsprechende Genehmigungsprotokoll beziehungsweise ein Auszug daraus,
  • gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, sowie
  • der Nachweis der Zustimmung sämtlicher Aktionärinnen und Aktionäre zum Opting-out.

Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass nicht zwingend die zeitlich letzte Jahresrechnung einzureichen ist, sondern die zuletzt von der Generalversammlung genehmigte und – soweit erforderlich – geprüfte Jahresrechnung, d.h. in der Regel jene des Geschäftsjahres N-1. Liegt noch keine neuere Genehmigung vor, können daher auch ältere Jahresabschlüsse als Beleg dienen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass sie ordnungsgemäss genehmigt wurden. Der Antrag auf Eintragung des Opting-out ist im Geschäftsjahr N zu stellen; wirksam wird das Opting-out ab dem Geschäftsjahr N+1.

Voraussetzungen für die Löschung der Revisionsstelle aus dem Handelsregister

Das Mandat der Revisionsstelle endet grundsätzlich mit der Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts für das letzte prüfungspflichtige Geschäftsjahr (Geschäftsjahr N). Die Anmeldung der Löschung kann sowohl durch die Rechtseinheit selbst (Art. 727a Abs. 5 OR i. V. m. Art. 62 Abs. 4 HRegV) als auch durch die Revisionsstelle (Art. 933 Abs. 2 OR i. V. m. Art. 17 Abs. 2 Bst. a HRegV) erfolgen. Nach der Klarstellung der EHRA genügt hierfür die Anmeldung, da keine «genügende Rechtsgrundlage» besteht, «um von der Rechtseinheit die Jahresrechnung oder einen Nachweis zu verlangen, dass die Jahresrechnungen des Jahres N oder N+1 tatsächlich geprüft wurden». In der Praxis verlangen einzelne Handelsregisterämter dennoch eine Kopie des Revisionsberichts. Ob sich diese Praxis angesichts der Präzisierungen der EHRA halten wird, bleibt abzuwarten.

Vorsicht bei zu früher Löschung der Revisionsstelle im HR

Wie bereits ausgeführt, kann die Löschung der Revisionsstelle sowohl durch das Unternehen als auch durch die Revisionsstelle beim Handelsregister (HR) angemeldet werden. Erfolgt die Anmeldung jedoch durch das Unternehmen bereits vor dem Wirksamwerden des Opting-out (beispielsweise noch während des Geschäftsjahres N), entsteht ein Organisationsmangel, da die Gesellschaft bis zum Inkrafttreten des Verzichts weiterhin über eine Revisionsstelle verfügen muss. In einem solchen Fall kann das Handelsregisteramt die Behebung des Mangels verlangen und – sofern dieser nicht fristgerecht behoben wird – ein Verfahren nach Art. 731b OR einleiten.

Exkurs:
Opting-out bei Stiftungen (Praxismitteilung EHRA 1/26)

Für Stiftungen gelten beim Opting-out besondere Regeln. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. l HRegV ist bei der Eintragung der Befreiung von der eingeschränkten Revision im Handelsregister das Geschäftsjahr anzugeben, ab welchem die Befreiung wirksam wird. Ein rückwirkendes Opting-out ist damit ausgeschlossen. Als Beleg für die Eintragung genügt die vollstreckbare Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 97 Abs. 1 Bst. a HRegV).

Da eine Stiftung den Verzicht auf die eingeschränkte Revision nicht selbst erklären kann, ist für die Frage der Rückwirkung nicht der Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregister, sondern der Zeitpunkt der Verfügung der Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidend. Die Befreiung muss somit während des Geschäftsjahres N beschlossen werden, damit sie ab dem folgenden Geschäftsjahr N+1 wirksam wird (Praxismitteilung EHRA 1/26).

Vom Opting-out zur Revisionspflicht

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Gesellschaft die Schwelle von durchschnittlich mehr als zehn Vollzeitstellen überschreitet, ohne zu erkennen, dass das bestehende Opting-out nicht mehr zulässig ist. Gemäss Art. 727a Abs. 1 Ziff. 2 OR untersteht die Gesellschaft in diesem Fall bereits im betreffenden Geschäftsjahr der eingeschränkten Revision. Die Jahresrechnung dieses Geschäftsjahres muss folglich durch eine Revisionsstelle geprüft werden.

Unterbleibt die Wahl einer Revisionsstelle dennoch und genehmigt die Generalversammlung die Jahresrechnung sowie die Gewinnverwendung ohne Revisionsbericht, hat dies weitreichende Konsequenzen. Die entsprechenden Beschlüsse sind nach Art. 731 Abs. 3 OR nichtig. Dies betrifft sowohl den Beschluss über die Genehmigung der Jahresrechnung als auch denjenigen über die Verwendung des Bilanzgewinns. Wurde gestützt darauf bereits eine Dividende ausgeschüttet, können sich zudem Rückerstattungsansprüche nach Art. 678 OR ergeben. Rückerstattungspflichtig sind unter anderem Aktionärinnen und Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats sowie weitere begünstigte Personen, sofern sie ungerechtfertigte Leistungen erhalten haben.

Der Mangel lässt sich zwar nachträglich beheben, der Aufwand ist jedoch erheblich. Zunächst muss die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen und diese mit der nachträglichen Durchführung einer eingeschränkten Revision der betroffenen Jahresrechnung beauftragen. Nach Vorliegen des Revisionsberichts ist erneut eine Generalversammlung einzuberufen, welche die Jahresrechnung und den Gewinnverwendungsbeschluss nochmals behandelt. Die früheren Beschlüsse sind wegen ihrer Nichtigkeit gegenstandslos; erst mit den neu gefassten Beschlüssen kann insbesondere eine Dividendenausschüttung auf eine rechtsgültige Grundlage gestellt werden.

War im HR ein Opting-out eingetragen, sind anschliessend auch die HR-Eintragungen zu bereinigen. Das Opting-out ist zu löschen und die Revisionsstelle einzutragen, sofern dies nicht bereits im Zusammenhang mit ihrer Wahl erfolgt ist.

Fazit

Seit dem 1. Januar 2025 kann ein Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre wirksam werden. Die Befreiung von der eingeschränkten Revision ist keine dauerhafte Erleichterung, sondern setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen laufend erfüllt bleiben.

Der Verwaltungsrat hat deshalb insbesondere die Entwicklung der Anzahl Vollzeitstellen sowie weitere Veränderungen des Unternehmens regelmässig zu überprüfen. Wird die Revisionspflicht nicht rechtzeitig erkannt, drohen nichtige Generalversammlungsbeschlüsse sowie eine mögliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR.