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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Compliance-Übung oder Wertschöpfung?

Geschrieben von Christian Dreyer | Sep 23, 2026, 6:24:14 AM

RECHNUNGSLEGUNG

Nachhaltigkeitsberichterstattung:

Compliance-Übung oder Wertschöpfung?

Mit dem geplanten Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung steht die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Schweiz vor einem Wendepunkt. Künftig soll sie nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch verlässliche und vergleichbare Informationen für Investoren und andere Anspruchsgruppen liefern können. Ob sie damit zur reinen Compliance-Übung oder zu einem Instrument mit echtem Mehrwert wird, hängt wesentlich von der konkreten Berichtspraxis ab.

Ein Grund für diese unterschiedlichen Sichtweisen liegt in der politischen Entstehungsgeschichte der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die obligatorische Berichterstattung ist auch ein Ergebnis des langjährigen Engagements der Koalition für Konzernverantwortung, die zwei Konzernverantwortungsinitiativen (KVI) lanciert hat. Zur Erinnerung: Die erste KVI erreichte 2020 zwar das Volksmehr, scheiterte jedoch am Ständemehr. Daraufhin trat 2022 der indirekte Gegenvorschlag mit den Art. 964a–964i OR und Art. 964j-964l OR in Kraft. Wann über die im Mai 2025 eingereichte zweite KVI abgestimmt wird, ist noch offen. Bereits bekannt ist jedoch der erneute indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates für ein eigenständiges Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (VE-NUFG), dessen Vernehmlassung am 9. Juli 2026 abgeschlossen wurde.

Zwischen Regulierung und Praxistauglichkeit

Die Aufgabe des Regulators wird dadurch nicht einfacher, dass die Schweizer Regulierung mit dem einschlägigen Recht der Europäischen Union (EU) kompatibel sein soll. Ein Teil der betroffenen Schweizer Unternehmen wird aufgrund eigener Tätigkeiten im EU-Raum oder über die Einbindung in europäische Wertschöpfungsketten bereits direkt oder indirekt von der EU-Regulierung erfasst, was im ungünstigsten Fall zu einer Doppelbelastung führen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein autonomer Nachvollzug der EU-Regulierung sinnvoll. Kompliziert wird er allerdings dadurch, dass sich auch die EU-Regulierung laufend weiterentwickelt. Die EU-Kommission hat auf die möglichen Auswirkungen der bereits verabschiedeten Regulierung auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen reagiert. Dazu beigetragen haben die umweltpolitische Kehrtwende der neuen US-Administration ebenso wie das stark veränderte geopolitische Umfeld. Mit der Omnibus-Richtlinie und den European Sustainablility Reporting Standards (ESRS) wurden die Vorgaben deshalb noch während der Einführungsphase deutlich reduziert und vereinfacht.

Alles in allem soll der indirekte Gegenvorschlag zur neuen KVI vier Gruppen von Zielen erreichen, die teilweise miteinander in Spannung stehenden:

  • Er etabliert unternehmerische Sorgfaltspflichten sowie Haftungsregelungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt sowie in Bezug auf Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.
  • Er führt eine Pflicht zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte ein.
  • Dabei soll der Aufwand für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Schliesslich soll die Regelung mit dem dynamischen Regulierungsrahmen der EU kompatibel sein.

Doppelte Wesentlichkeit als neuer Massstab

Für Investoren und Analysten besonders interessant ist die erneuerte Transparenzverpflichtung, also die Pflicht zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte. Diese Berichte sollen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit gemäss Art. 11 Abs. 1 VE-NUFG sowohl die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen als auch jene der unternehmerischen Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft aufzeigen.

Diese doppelte Wesentlichkeit entspricht der unveränderten Vorgabe der EU-Regulierung und weicht vom Ansatz der einfachen Wesentlichkeit ab, den das International Sustainability Standards Board (ISSB) seinen globalen Standards zugrunde legt. Aus dieser Perspektive stehen die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen im Zentrum, nicht aber die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf die Aussenwelt. Gleichzeitig dürfte diese Festlegung zur Folge haben, dass Berichte nach IFRS S1 und IFRS S2 nicht ohne Weiteres als gleichwertig im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VE-NUFG anerkannt werden können.

Was die Finanzberichterstattung voraus hat

Die Finanzberichterstattung mit ihrer in den vergangenen hundert Jahren entwickelten Praxis der standardisierten Rechnungslegung ist eine zentrale Quelle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Leistung eines Unternehmens. Gleichzeitig liefert sie ein Modell, an dem sich auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung orientieren kann, wenn sie von Investoren und Analysten ebenso ernst genommen werden soll wie die etablierte Finanzberichterstattung.

Dazu müssen die Berichte möglichst standardisiert sein, sodass sie Vergleiche zwischen Unternehmen ermöglichen. Sie müssen entscheidungsrelevante Informationen liefern, also aktuell, vollständig, genau und verständlich sein. Ebenso sollen sie nicht von einem gewünschten Ergebnis bestimmt sein, sondern die tatsächlichen Verhältnisse möglichst getreu abbilden. Dazu gehört auch die transparente Offenlegung allfälliger Messunsicherheiten. Diese Merkmale der Finanzberichterstattung sind dem Comprehensive Business Reporting Model des CFA Institute aus dem Jahr 2007 entnommen und können meines Erachtens analog auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen werden.

Die Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung weist in Bezug auf diese Merkmale noch Entwicklungsbedarf auf. Ihre Daten, Prozesse und Messverfahren sind teilweise weniger etabliert als jene der Finanzberichterstattung. Dies ändert sich jedoch, nicht zuletzt dank der vorgeschlagenen Prüfpflicht mit begrenzter Sicherheit durch eine unabhängige Revisionsstelle gemäss Art. 13 VE-NUFG, falls das Gesetz so implementiert wird.

So kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einer wertvollen Informationsquelle für Investoren und Analysten werden, die sich ein ganzheitliches Bild von der operativen Leistung eines Unternehmens machen wollen. Sie ergänzt dabei die Finanzberichterstattung um Informationen, die darin bislang nur teilweise abgebildet werden.

Maschinenlesbarkeit schafft Mehrwert

Damit diese Informationen zuverlässig verarbeitet werden können, müssen sie mit den korrekten Metadaten versehen werden, die auf den XBRL-Taxonomien des verwendeten Standards basieren. Ohne solche Metadaten steigt das Risiko, dass zunehmend verwendete künstliche Intelligenz bei der Einordnung und Verarbeitung der berichteten Informationen vermeidbare Fehler macht. Die Maschinenlesbarkeit gemäss Art. 14 Abs. 2 VE-NUFG ist daher sowohl Bestandteil der EU-Regulierung als auch der etablierten Praxis in der digitalen Finanzberichterstattung.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann somit für alle beteiligten Anspruchsgruppen zu einer wertvollen Informationsbasis werden. Sie erweitert die etablierte Finanzberichterstattung um wesentliche Elemente und ermöglicht qualitativ bessere Entscheidungen bei der Kapitalallokation. Damit ist allen Beteiligten gedient.