STEUERN
Die MWST-Info 09 befasst sich mit den Regelungen zum Vorsteuerabzug und wurde durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Bern, vollständig überarbeitet. Zahlreiche Änderungen – insbesondere auch Vereinfachungen – wurden vorgenommen und die verschiedenen Themengebiete neu gegliedert. Die neu gültigen Weisungen werden mit verschiedenen Praxis- und Umsetzungsbeispielen erläutert. Im Besondern ist zu beachten, dass dabei die pauschalen Vorsteuerkorrekturen teilweise geändert wurden.
Am Grundsatz der Vorsteuerberechtigung hat sich nichts geändert: Die Vorsteuern auf den Aufwendungen und Investitionen, die in direktem Zusammenhang mit steuerbaren Leistungen angefallen sind, können vollumfänglich zurückgefordert werden (z.B. direkter Warenaufwand). Für Aufwendungen und Investitionen, welche in direkten Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen stehen, können demgegenüber keine Vorsteuern zurückgefordert werden (z.B. Depotgebühren der Bank). Die Aufwendungen und Investitionen, die sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer ausgenommene Leistungen angefallen sind, sind im Verhältnis ihrer Verwendung zu korrigieren. Sofern die Voraussetzung für eine Nebentätigkeit erfüllt sind, können pauschale Berichtigungen vorgenommen werden:
Eine Nebentätigkeit, auf die eine pauschale Vorsteuerkorrektur möglich ist, liegt vor, wenn die Kosten des nicht direkt zuteilbaren Umsatzes jeweils nachweislich weniger als 10 Prozent betragen. Die Sätze für die pauschale Vorsteuerkorrektur auf Nebentätigkeiten haben sich nicht geändert. Hingegen wurden die Limiten für die Abrechnungspflicht teilweise bedeutend erhöht:
Vorsteuerabzug Gründungskosten: Bei einer Unternehmensgründung, die einen Handelsregistereintrag voraussetzt, kann der Eintrag ins MWST-Register erst auf das Datum der Handelsregistereintragung vorgenommen werden. Diverse Kosten fallen jedoch regelmässig vor diesem Datum an. Sofern sich das neu gegründete Unternehmen zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister auch ins MWST-Register eintragen lässt, können Vorsteuern die bis sechs Monate vorher angefallen sind, unter gewissen Bedingungen in der ersten Abrechnung dennoch geltend gemacht werden.
Vorsteuerkürzungen auf Subventionen sowie die steuerliche Behandlung von Spenden waren bislang grösstenteils in der MWST-Info 05 geregelt und sind neu klarer in der MWST-Info 09 definiert. Im Einzelfall sind die festgehaltenen Definitionen zu prüfen und anhand der aufgeführten Beispiele umzusetzen.