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Forderungsverzichte in der OR-Rechnungslegung

Geschrieben von SwissAccounting | Sep 23, 2026, 6:25:23 AM

RECHNUNGSLEGUNG

Forderungsverzichte in der OR-Rechnungslegung

Forderungsverzichte sind ein bewährtes Instrument zur Sanierung von Unternehmen. In der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder Unsicherheiten bei der handelsrechtlichen Abbildung. Der folgende Überblick beleuchtet die zentralen Aspekte aus Sicht der begünstigten und der verzichtenden Gesellschaft.

 

1 Begünstigte Gesellschaft

Verzichtet ein direkter oder indirekter Aktionär in seiner Eigenschaft als Eigentümer auf eine Forderung, ist der Forderungsverzicht bei der begünstigten Gesellschaft erfolgsneutral als gesetzliche Kapitalreserve zu erfassen (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Als indirekte Aktionäre gelten insbesondere übergeordnete Gesellschaften innerhalb der Beteiligungskette (z.B. Grossmuttergesellschaften), nicht jedoch Schwestergesellschaften oder sonstige Dritte ohne Beteiligungsverhältnis zur begünstigten Gesellschaft (vgl. HWP BF&RL, Teil III N 573). Forderungsverzichte solcher Gesellschaften sind erfolgswirksam zu erfassen.

Gleiches gilt, wenn ein Aktionär nicht in seiner Eigentümerstellung, sondern als Gläubiger auf die Forderung verzichtet – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassvertrags, bei dem auch die übrigen Gläubiger verzichten.

Beispiel 1: Forderungsverzicht Muttergesellschaft

Fragestellung:

Die Mutter-AG verzichtet zugunsten ihrer zu 100% gehaltenen Tochter-AG auf eine Forderung mit einem Nominalwert von 100. Die Forderung wird in der Bilanz der Mutter-AG mit 50 ausgewiesen; die Differenz zum Nominalwert setzt sich aus betriebsnotwendigen Wertberichtigungen von 30 und stillen Reserven von 20 zusammen.

Mit welchem Wert ist diese Forderung auf die Beteiligung zu übertragen?

Lösungsvorschlag:

Die Übertragung auf die Beteiligung ist zum Nettobuchwert (Anschaffungskosten abzüglich Wertberichtigungen) vorzunehmen, weil es sich bei einer Forderung um einen gegenüber der Beteiligung artfremden Vermögenswert handelt; bei der Einlage einer Beteiligung in eine andere Beteiligung wäre demgegenüber eine Bruttoverbuchung sachgerecht.

Für die konkrete Erfassung kommen vorliegend zwei Varianten in Betracht:

Variante 1:

Die stillen Reserven von 20 werden zunächst erfolgswirksam aufgelöst. Anschliessend wird die Forderung zu ihrem neuen Nettobuchwert von 70 auf die Beteiligung übertragen.

Variante 2:

Die Forderung wird zum Nettobuchwert von 50 auf die Beteiligung übertragen. Die stillen Reserven von 20 werden dabei zu Zwangsreserven auf der Beteiligung. In der Übersicht über die Veränderung der stillen Reserven erscheint zwar eine Auflösung von 20; da diese jedoch nicht über die Erfolgsrechnung erfasst wird, besteht keine Offenlegungspflicht im Anhang. Diese Variante kann insbesondere bei Sanierungstransaktionen von Bedeutung sein, bei denen Vermögenswerte – beispielsweise Immobilien – ohne Auflösung bestehender stiller Reserven in eine andere Gesellschaft eingebracht werden sollen.

2 Verzichtende Gesellschaft

Bei der direkten Muttergesellschaft wird die aufgegebene Forderung grundsätzlich zum Nettobuchwert auf die Beteiligung übertragen (vgl. Beispiel 1); deren Werthaltigkeit ist anschliessend zu überprüfen. In Sanierungssituationen ist alternativ auch eine unmittelbare erfolgswirksame Erfassung zulässig (vgl. HWP BF&RL, Teil III N 285 f.).

Verzichtet eine Grossmuttergesellschaft zugunsten einer Enkelgesellschaft (vgl. Beispiel 2), erhöht sich der Beteiligungsbuchwert der Tochtergesellschaft um den Nettobuchwert der aufgegebenen Forderung. Auch hier ist eine nachgelagerte Werthaltigkeitsprüfung erforderlich, und auch hier ist in Sanierungsfällen eine unmittelbare erfolgswirksame Erfassung möglich (vgl. HWP BF&RL, Teil III N 286). In der Tochtergesellschaft selbst erfolgt keine Verbuchung, da sie nicht Vertragspartei ist.

3 Rückwirkungsklauseln

Eine rückwirkende Erfassung von Forderungsverzichten ist zulässig, sofern kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind (in Anlehnung an HWP BF&RL, Teil III N 726):

  1. Die Forderung besteht per Rückwirkungszeitpunkt und per Verzichtszeitpunkt; nicht möglich ist der rückwirkende Verzicht von erst in neuer Rechnung entstandenen Forderungen oder von nicht mehr existierenden Forderungen (z.B. infolge Bezahlung in neuer Rechnung).
  2. Der Forderungsverzicht wird in den Jahresabschlüssen von begünstigter und verzichtender Gesellschaft (sofern rechnungslegungspflichtig) per gleichem Stichtag verbucht (kongruente Erfassung in beiden Abschlüssen und damit Verhinderung des Ausweises von per Bilanzstichtag untergegangenen Forderungen).
  3. Es besteht eine rechtsgültige, vor Verabschiedung der jeweiligen Jahresrechnungen abgeschlossene Vereinbarung betreffend den rückwirkenden Verzicht auf die Forderung, das heisst, der Rückwirkungszeitpunkt muss vertraglich klar geregelt sein.

Beispiel 2: Forderungsverzicht Grossmuttergesellschaft

Fragestellung:

Die Grossmutter-AG verzichtet zugunsten der indirekt gehaltenen Enkel-AG auf ihr zum Nominalwert bilanziertes Darlehen in Höhe von 200.

Wie ist dieser Forderungsverzicht auf den einzelnen Stufen zu verbuchen?

Lösungsvorschlag:

Sofern das Darlehen der Grossmutter-AG ganz oder teilweise wertberichtigt ist, gelten die Ausführungen in Beispiel 1 analog.

4 Sonderfall: Besserungsschein

Aufgrund einer Praxisänderung der ESTV (vgl. Kreisschreiben 32a vom 20. Januar 2025) dürfte der Forderungsverzicht mit Besserungsschein künftig an Bedeutung gewinnen. Dabei verzichtet der Gläubiger auf seine Forderung, behält sich jedoch einen künftigen Rückzahlungsanspruch für den Fall des Eintritts definierter Bedingungen vor.

Für die Rechnungslegung sind Forderungsverzicht und Besserungsschein getrennt zu behandeln. Der Forderungsverzicht führt – ungeachtet der Ausstellung eines Besserungsscheins – zum endgültigen Erlöschen der ursprünglichen Forderung und ist bei der begünstigten wie auch bei der verzichtenden Gesellschaft nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu erfassen. Der Besserungsschein stellt demgegenüber ein eigenständiges Rechtsverhältnis dar, das gesondert abzubilden ist.

Für die Bilanzierung des Besserungsscheins bei der begünstigten Gesellschaft ist insbesondere der Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung massgebend. Grundsätzlich stellt die Unterzeichnung des Besserungsscheins das auslösende Ereignis dar. Eine Verbindlichkeit ist zu erfassen, sobald die Voraussetzungen von Art. 959 Abs. 5 OR – insbesondere ein wahrscheinlicher Mittelabfluss und eine verlässliche Schätzbarkeit – erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich eine Eventualverbindlichkeit vor, die im Anhang offenzulegen ist (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR). Eine spätere Erfassung kommt nur in Betracht, wenn der Rückzahlungsanspruch von klar definierten, künftig eintretenden Ereignissen abhängt, die ihn rechtlich erst entstehen lassen. In diesem Fall liegt bis zu deren Eintritt eine aufschiebend bedingte Verpflichtung im Sinne von Art. 151 OR vor.

Bei der verzichtenden Gesellschaft als Halterin des Besserungsscheins besteht demgegenüber zunächst lediglich eine Eventualforderung. Eine Aktivierung darf erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 959 Abs. 2 OR – insbesondere ein sehr wahrscheinlicher Mittelzufluss und eine verlässliche Schätzbarkeit – erfüllt sind. Dass trotz des Gesetzeswortlauts («wahrscheinlich») für den Aktivenansatz eine deutlich über 50% liegende Eintrittswahrscheinlichkeit verlangt wird, ergibt sich namentlich aus dem Vorsichtsprinzip (vgl. Böckli, § 6 N 285 f.). Anders als die Eventualverbindlichkeit unterliegt die Eventualforderung keiner Offenlegungspflicht.

Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Bedingungen sowie der buchhalterischen Erfassung ist zwischen ergebnisbezogenen und vermögenswertbezogenen Besserungsscheinen zu unterscheiden. Ergebnisbezogene Besserungsscheine knüpfen den Rückzahlungsanspruch an künftige Erfolgsgrössen wie Jahresgewinn, EBIT oder EBITDA. Vermögenswertbezogene Besserungsscheine stellen demgegenüber auf den Gewinn aus der künftigen Veräusserung eines bestimmten Vermögenswerts ab. Eine aktuelle Q&A-Publikation des Berufsstands erläutert für beide Erscheinungsformen die massgebenden Bedingungen sowie die jeweilige Buchungslogik (vgl. EXPERTsuisse Q&A, Frage 1.2).

5 Fazit

Forderungsverzichte sind ein wirkungsvolles Instrument zur finanziellen Stabilisierung von Unternehmen. Ihre korrekte Abbildung in der Rechnungslegung erfordert eine sorgfältige Analyse und Dokumentation. Nicht zuletzt sind auch die steuerlichen Folgen bei den direkten wie indirekten Steuern – insbesondere der Emissionsabgabe – frühzeitig zu prüfen.

Literaturhinweise

Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich 2022.

EXPERTsuisse, Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band «Buchführung und Rechnungslegung», Zürich 2023 (zit. HWP BF&RL).

EXPERTsuisse, Ausgewählte Fragen und Antworten zum OR-Rechnungslegungsrecht (zit. EXPERTsuisse Q&A); Neuauflage mit ergänzter Frage 1.2 in Vorbereitung.