Webmagazin

Die Einführung der Individualbesteuerung in der Schweiz – Ein Überblick über ein neues Steuermodell

Geschrieben von SwissAccounting | Jun 23, 2026 5:49:05 AM

STEUERN

Die Einführung der Individualbesteuerung in der Schweiz –

Ein Überblick über ein neues Steuermodell

Mit der Annahme des Bundesgesetzes zur Individualbesteuerung steht die Schweiz vor einem grundlegenden Systemwechsel. Künftig wird nicht mehr die Ehe als wirtschaftliche Einheit besteuert, sondern das Individuum – unabhängig vom Zivilstand.

In der Volksabstimmung vom 8. März 2026 wurde die Vorlage mit 54,26 Prozent der Stimmen angenommen, obwohl 15 Kantone sie abgelehnt haben.1 Damit wird ein Paradigmenwechsel eingeläutet: Das bisherige System, das stark auf der gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren beruhte, wird durch eine individuelle Besteuerung ersetzt.2

In der Schweiz werden – im Gegensatz zu einigen anderen Ländern3 – verheiratete Ehegatten sowie Personen in eingetragener Partnerschaft gemeinsam besteuert. Insbesondere bei Doppelverdiener-Ehepaaren führt der progressive Steuertarif dazu, dass ihr gemeinsames Einkommen stärker belastet wird als das Einkommen unverheirateter Paare im Konkubinat, ein Effekt, der als sogenannte «Heiratsstrafe» bezeichnet wird. Bereits 1984 qualifizierte das Bundesgericht diese Ungleichbehandlung als verfassungswidrig.4 Dennoch blieb eine grundlegende Reform lange aus. Mit der 2022 eingereichten Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» (sog. «Steuergerechtigkeits-Initiative») wurde die Diskussion neu belebt. 2025 verabschiedete das Parlament ein Bundesgesetz zur Einführung der Individualbesteuerung.5 Parallel dazu ist weiterhin die Initiative der Mitte-Partei hängig, die an der gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren festhalten will, jedoch durch angepasste Tarif- und Berechnungsmodelle eine gerechtere steuerliche Behandlung anstrebt.6

Das heutige System der Ehegattenbesteuerung

Das geltende schweizerische Steuerrecht basiert auf dem Prinzip der gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten. Gemäss Art. 9 DBG werden die Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt. Dieses System der Faktorenaddition betrachtet Ehegatten als wirtschaftliche Einheit.

Die Veranlagung erfolgt am Ort der überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen. Können diese nicht eindeutig bestimmt werden, erfolgt die Zuweisung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung. Ehegatten werden bereits für die gesamte Steuerperiode der Eheschliessung gemeinsam besteuert und unterliegen gemeinsamen Verfahrensrechten und -pflichten sowie dem Ehegattentarif.7

Auch minderjährige Kinder sind in dieses System eingebettet: Deren Einkommen und Vermögen werden grundsätzlich den Eltern zugerechnet, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens, das separat besteuert wird.8

Bei Trennung oder Scheidung entfällt die gemeinsame Besteuerung; es erfolgt eine getrennte Veranlagung ab dem entsprechenden Steuerjahr. Eine tatsächliche Trennung liegt vor, wenn kein gemeinsamer Haushalt und keine gemeinsame Mittelverwendung mehr bestehen und mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht fortsetzen will.9

Die gemeinsame Ehegattenbesteuerung kann insbesondere bei internationalen Eheverhältnissen wiederholt zu Herausforderungen führen, wie auch die jüngste Rechtsprechung zeigt.10

Individualbesteuerung: Konzept und Funktionsweise

Mit der Einführung der Individualbesteuerung wird das bisherige Leitbild der steuerlichen Einheit der Ehe aufgegeben. Das entsprechende Bundesgesetz sieht Änderungen im DBG, im StHG sowie in den kantonalen Steuergesetzen vor.11 Die Individualbesteuerung gilt auf allen drei Ebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – und soll spätestens 2032 in Kraft treten.12 Die Kantone müssen trotz der Vorgaben des StHG den kantonalen Gesetzgebungsprozess durchlaufen.

Künftig wird jede natürliche Person unabhängig vom Zivilstand individuell besteuert. Jede Person reicht eine eigene Steuererklärung ein und erhält eine separate Veranlagung sowie Steuerrechnung.13 Zivilstandsänderungen wie Heirat oder Scheidung haben keinen Einfluss mehr auf den Besteuerungsprozess.

Die Zurechnung erfolgt gemäss Art. 8a E-DBG künftig strikt nach zivilrechtlichen Verhältnissen und weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen. Einkünfte werden jener Person zugeordnet, die sie erzielt, Vermögenserträge dem zivilrechtlichen Eigentümer. Beim unbeweglichen Vermögen ist der Grundbucheintrag massgebend. Bewegliches Vermögen mit mehreren Eigentümern wird gleichmässig zugewiesen, sofern keine anderen Eigentumsverhältnisse bekannt sind, wobei bei Ehegatten gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB die Vermutung von Miteigentum besteht. Kapitalbezüge aus der 2. Säule und der Säule 3a werden nicht mehr zusammengerechnet, sondern pro Person und Jahr separat besteuert.14 Diese Orientierung an den zivilrechtlichen Verhältnissen setzt eine klare Klärung der Eigentumsverhältnisse voraus; ein Wahlrecht besteht nicht.

Auch auf der Ebene der Abzüge erfolgt eine konsequente Individualisierung: Gewinnungskosten kann nur jene Person geltend machen, die die entsprechenden Einkünfte erzielt. Personengebundene Abzüge sowie freiwillige Leistungen werden der jeweiligen Person zugerechnet. Schulden und Schuldzinsen werden dem Schuldner gemäss Schuldvertrag zugewiesen.15 Zu beachten sind zudem die Einschränkungen bei Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung per 1. Januar 2029.16

Für minderjährige Kinder werden Zurechnungsregeln eingeführt, die sich an der elterlichen Sorge sowie den tatsächlichen Unterhaltsverhältnissen orientieren (Art. 9 E-DBG). Bei gemeinsamer Sorge erfolgt grundsätzlich eine hälftige Aufteilung von Einkommen und Vermögen sowie der kinderbezogenen Abzüge, sofern keine Unterhaltsleistungen fliessen. Andernfalls erfolgt die Zuweisung an den Empfänger der Unterhaltsbeiträge. Bei alleiniger elterlicher Sorge wird alles diesem Elternteil zugerechnet.17

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Systemwechsels betrifft die Verfahrensrechte und -pflichten. Ehegatten handeln künftig unabhängig voneinander, was zum Entfallen der Solidarhaftung führt. Des Weiteren besteht kein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht mehr.18

Auf Bundesebene wird der bisherige Verheiratetentarif durch einen Einheitstarif ersetzt. Um die Steuerbelastung insbesondere für untere und mittlere Einkommen zu senken, ist vorgesehen, den steuerfreien Betrag von CHF 15200 auf CHF 20000 zu erhöhen. Gleichzeitig wird die Progression bei höheren Einkommen steiler ausgestaltet. Auf Ebene der Kantone und Gemeinden bleibt die Tarifautonomie gewahrt.19

Die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Aufwand gemäss Art. 14 DBG werden neu pro Ehegatten separat geprüft und die Bemessungsgrundlagen gelten ebenfalls für jede Person separat.20

Fazit

Die Einführung der Individualbesteuerung ist mehr als eine technische Anpassung. Sie stellt einen Paradigmenwechsel dar, der weitreichende Konsequenzen für die Steuerplanung von Ehegatten hat. Ehepaare müssen künftig ihr zivilrechtliches Eigentum klarer strukturieren und Themen wie Arbeitspensen, Kapitalbezüge aus der Vorsorge oder die Mitarbeit im eigenen Betrieb unter neuen steuerlichen Vorzeichen beurteilen.

Trotz der klaren Marschrichtung bleiben Detailfragen offen. Die konkrete Umsetzung in den 26 Kantonen sowie die Auswirkungen auf angrenzende Rechtsgebiete – etwa bei Leistungen aus den Sozialversicherungen oder bei Krankenkassenprämienverbilligungen – werden die juristische und politische Praxis in den kommenden Jahren massgeblich beschäftigen. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich die noch hängige Mitte-Initiative, die an der Ehegattenbesteuerung unter neuen Berechnungsmethoden festhalten will, auf die finale Ausgestaltung auswirken wird.

1 Siehe hierzu: https://www.admin.ch/de/individualbesteuerung (zul. besucht am 03. Mai 2026).

2 Vgl. diesbezüglich auch: Meier Sirgit/Ryter Carina, Individualbesteuerung – Gedanken zur Umsetzung, StR 2022, S. 358 ff., und Opel Andrea, Frauenbenachteiligende Familienbesteuerung – Drum prüfe ewig, wer sich bindet! StR 2021, S. 182 ff.

3 Z.B. Kanada, Australien, Vereinigtes Königreich.

4 BGE 110 Ia 7 E. 3e S. 21.

5 Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung), BBl 2024589ff.

6 Zum Redaktionsschluss war noch nicht bekannt, wie es mit der Initiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare» weitergeht. Die Mitte-Partei hat kurz nach der Abstimmung verlauten lassen, dass sie die Initiative weiterverfolgen möchte.

7 Siehe hierzu auch: Locher Peter, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Auflage, Bern 2024, S. 32.

8 Siehe auch Art. 9 Abs. 2 DBG.

9 Siehe hierzu Reich Markus, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, S. 253.

10 Siehe hierzu BGer 9C_416/2024 vom 14. August 2025.

11 Im vorliegenden Beitrag werden jeweils nur die gesetzlichen Normen des E-DBG erwähnt. Entsprechende Änderungen sind jeweils auch im E-StHG vorgesehen und werden auch in die kantonalen Steuergesetze übernommen.

12 Siehe hierzu auch https://www.efd.admin.ch/de/abstimmung-individualbesteurung (zuletzt besucht am 03. Mai 2026).

13 Siehe hierzu auch Meier Sirgit/Ryter Carina, Individualbesteuerung, S. 366, welche darauf hinweisen, dass die Steuererklärungen beider Ehegatten trotzdem gemeinsam geprüft werden müssen, um korrekte und gesetzeskonforme Veranlagungen zu garantieren, weil die Faktoren der Eheleute aufeinander abgestimmt werden müssen (Zuteilung von gemeinsamen Vermögenswerten bzw. Abzügen).

14 BBl 2024589, S. 25f.; Hongler Peter/Eggel Martin, Die Bedeutung des Zivilrechts für die Individualbesteuerung – Eine kursorische Übersicht, FStR 2026, S. 34 ff., S. 36.

15 BBl 2024589, S. 25f.

16 https://www.estv.admin.ch/de/newnsb/yGTqBPowRqyVh0zPokW-q (zuletzt besucht am 03. Mai 2026).

17 BBl 2024589, S. 31f.

18 BBl 2024589, S. 37, 39.

19 BBl 2024589, S. 34f.

20 BBl 2024589, S. 40f.