RECHT SO!
Wer ein Verbrechen selbst begeht, wird bestraft. Wer einen anderen zu einem Verbrechen anstiftet, wird ebenfalls bestraft, und zwar mit derselben Strafandrohung wie der Täter. Wenn Sie etwa Ihren kräftig gebauten Kollegen gegen eine kleine Belohnung ermuntern, Ihre täglich nervende Nachbarin zu «verklopfen», begehen Sie eine Anstiftung zur Körperverletzung und werden gleich wie Ihr Kollege bestraft. In der Praxis ist die Sache mit der Anstiftung nicht immer so ganz eindeutig.
Frau M. bekam ein Bauernhaus geschenkt, bei dem allerdings beträchtliche Renovationskosten bevorstanden. Ihr fehlte aber das Geld. Als ihr Bekannter S. zu Besuch weilte, sagte Frau M. zu ihm, man müsste das Haus «warm abbräche». Der Bekannte antwortete unverzüglich, dass dies für ihn eine Kleinigkeit sei. Er fragte Frau M., wie viel ihr das wert sei. Sie nannte – angeblich zum Spass – den Betrag von CHF 5000. Später, bei der Verabschiedung, sagte Frau M. zu S. schliesslich, er solle «keinen Seich» machen. Sie ahnen es: Kurze Zeit darauf stand das Bauernhaus in Flammen und Frau M. kassierte eine stattliche Versicherungssumme.
Die Sache flog auf und die Gerichte mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob Frau M. ihren Bekannten S. zur Brandstiftung angestiftet habe. Ein Grenzfall, erwogen alle Gerichte bis hin zum Bundesgericht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei nicht voraussehbar, dass unbedachtes Reden über eine Brandstiftung einen Gesprächspartner zur Tatbegehung veranlassen könne. Es liege folglich keine Anstiftung vor.
Denken Sie also beim nächsten Mal daran, Ihrem Kollegen beim Abschied noch ein «er solle keinen Seich machen» mit auf den Weg zu geben. Ihr Strafverteidiger wird Ihnen dankbar sein.
Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 1979 (BGE 105 IV 330 ff.)
Art. 24 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Anstiftung)
Die Kolumne wurde bereits am 11.2.2021 im Wochenblatt sowie im Buch des Autors «Alles, was Recht ist» (meoverlag, Juli 2024) veröffentlicht.