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Aktuelle und interessante Gerichtsurteile

Geschrieben von SwissAccounting | Jun 23, 2026 5:41:10 AM

RECHT

Aktuelle und interessante Gerichtsurteile

Öffentliches Recht

Keine bewilligungsfreie Übertragung von Ferienwohnung auf einen Trust

Die Übertragung einer Ferienwohnung eines ausländischen Eigentümers auf einen USamerikanischen Trust unterliegt der Bewilligungspflicht nach dem BewG. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Bundesamts für Justiz gut und hob den gegenteiligen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts auf. Ein Trust fällt unter keine gesetzliche Ausnahme und gilt nicht als natürliche Person. Eine Regelungslücke besteht nicht; die Bewilligungspflicht entspricht der Praxis der Mehrheit der Kantone.

(BGer-Urteil 2C_437/2024 vom 5. Februar 2026)

Öffentliches Recht

«Milch» zur Bezeichnung von veganen Produkten nicht zulässig

«Milch» darf nicht zur Bezeichnung veganer Produkte verwendet werden. Das Bundesgericht bestätigt dies und weist die Beschwerde einer Herstellerfirma eines Haferdrinks ab. Das Produkt wurde in einem Tetrapack verkauft, rückseitig als «Haferdrink» bezeichnet, vorne jedoch mit der Aufschrift „SHHH…THIS IS NOT M[*]LK1396984945, wobei das «i» durch einen weissen Tropfen ersetzt war. Das Kantonale Labor Zürich untersagte 2022 die Vermarktung in dieser Form, das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte dies 2024. Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid vom 27. März 2026 fest, dass «Milch» auch in abgewandelter oder verneinender Form nicht für vegane Produkte verwendet werden darf. Es stützt sich dabei auf seine Rechtsprechung von 2025 zur Kennzeichnung veganer Lebensmittel.

(BGer-Urteil 2C_47/2025 vom 27. März 2026)

Steuerrecht

Steuerabzug für Kosten der Kinderbetreuung

Das Bundesgericht entschied in einem Leiturteil, dass Kosten für Ferienlager als abzugsfähige Drittbetreuungskosten gelten können, sofern sie primär der Kinderbetreuung dienen. Im Fall eines Genfer Ehepaars mit zwei erwerbstätigen Eltern und zwei schulpflichtigen Kindern wurden Ausgaben für Kreativkurse und Ferienlager zunächst nur pauschal anerkannt. Das Kantonsgericht gab den Steuerpflichtigen jedoch Recht, was das Bundesgericht bestätigte. Entscheidend ist ein direkter Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sowie ein tatsächlicher Betreuungsbedarf (z. B. mittwochs oder in Ferien). Betreuung umfasst auch Aktivitäten; eine Beschränkung auf reine Aufsicht ist unzulässig. Wichtig bleibt, dass der Betreuungszweck im Vordergrund steht.

(BGer-Urteil 9C_156/2025 vom 29. Januar 2026)

Steuerrecht

Steuerrechtlicher Wohnsitz ist der objektiv erkennbare Lebensmittelpunkt

Das Bundesgericht bestätigt, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2017 bis 2020 trotz Erwerbs eines Einfamilienhauses in U./ZG weiterhin in W./ZH lag, womit der Kanton Zürich Veranlagungskanton bleibt. Massgebend ist der objektiv erkennbare Lebensmittelpunkt nach Art. 3 DBG, abgeleitet aus der Gesamtheit äusserer Umstände. Ausschlaggebend waren insbesondere die fortbestehende Verfügbarkeit und Ausstattung des Hauses in W./ZH, der dort höhere versicherte Hausrat, das dominante Einkaufs- und Bargeldbezugsmuster im Raum Zürich, der weiterhin geführte Festnetzanschluss sowie die unzureichende Mitwirkung der Steuerpflichtigen, namentlich fehlende Kreditkarten- und Kalendernachweise. Investitionen und berufliche Bindungen in U./ZG sowie Bestätigungen von Töchtern und Gemeinde vermochten eine Wohnsitzverlegung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen; die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von CHF 4500 solidarisch auferlegt.

(BGE 9C_157/2025 vom 19. März 2026)

Steuerrecht

Simuliertes Kontokorrentdarlehen

Das Bundesgericht bestätigt, dass das von der B. AG an ihren Alleinaktionär A. gewährte Kontokorrentdarlehen insgesamt einem Drittvergleich nicht standhält und als simuliert gilt, womit eine geldwerte Leistung vorliegt. Wegen Verstössen gegen Kriterien wie das Fehlen eines formgültigen Vertrags vor 2021, unklare Bonität, unwirksame Sicherheiten, ein erhebliches Klumpenrisiko – das Darlehen belief sich auf über 80 % der Aktiven beziehungsweise auf über 100 % des Eigenkapitals – sowie eine bloss buchmässige Erhöhung wird das Darlehen steuerlich nicht als «at arm's length» anerkannt. Allerdings darf in der Steuerperiode 2021 nur die Erhöhung von CHF 488249 (nicht der bereits seit 2018 bestehende Sockel von CHF 303503) als Beteiligungsertrag aufgerechnet werden, da die Simulation insoweit schon früher erkennbar war. Die Beschwerde wird deshalb hinsichtlich direkter Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021 je teilweise gutgeheissen und zur Neuveranlagung an das Steueramt zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

(BGE 9C_157/2025 vom 19. März 2026)

Handelsrecht

Russischer Kunde auf US-Sanktionsliste: Keine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht für PostFinance

PostFinance muss die Geschäftsbeziehung – beschränkt auf den alltäglichen Zahlungsverkehr in der Schweiz – zu einem in der Schweiz wohnhaften russischen Staatsbürger fortführen, obwohl dieser in den USA und im Vereinigten Königreich sanktioniert ist, jedoch nicht in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Handelsgerichts Bern, wonach die Grundversorgungspflicht greift. Die Beziehung ist auf den inländischen Zahlungsverkehr beschränkt (u.a. max. CHF 15000 monatlich für Ein- und Ausgänge). Ein Ausschluss wäre nur zulässig, wenn gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, unverhältnismässiger Aufwand entsteht oder erhebliche Rechts- oder Reputationsrisiken drohen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Es besteht kein regulatorischer Widerspruch, der Mehraufwand ist nicht ausreichend belegt, und konkrete schwere Schäden sind nicht nachgewiesen.

(BGer-Urteil 4A_454/2025 vom 3. März 2026)