SOZIALVERSICHERUNGEN
Die Herausforderungen sind bekannt: Nicht nur die Einführung der 13. AHV-Rente, sondern auch die demografische Entwicklung führen dazu, dass die AHV in den nächsten Jahren in ein strukturelles Defizit gerät. Der Bundesrat will daher die AHV modernisieren, an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und ihre finanzielle Lage bis 2040 stabilisieren. Am 20. Mai 2026 hat er dazu die Vernehmlassung zur Reform AHV 2030 eröffnet. Obwohl vieles noch überarbeitet werden dürfte, lohnt sich ein Blick auf die Reformziele und die Vorschläge des Bundesrats bereits heute.
Die Reform verfolgt mehrere Ziele: Sie soll Lücken beim Bezug der Beiträge schliessen, die Weiterbeschäftigung über das Referenzalter hinaus fördern, die Gutschriften modernisieren, die Finanzierung der AHV bis 2040 sichern, einen finanziellen Interventionsmechanismus einführen und die AHV dank einer besseren Datengrundlage weiterentwickeln. Hinter diesen auf den ersten Blick technisch formulierten Zielen verbergen sich jedoch Reformvorschläge mit erheblicher praktischer Tragweite. Die Autoren greifen deshalb ausgewählte Massnahmen heraus.
Der Bezug der AHV-Beiträge soll modernisiert und erkannte Lücken sollen geschlossen werden. Dabei soll eine Gleichbehandlung unter den Beitragszahlenden sichergestellt und Leistungseinbussen vermieden werden. Neben Anpassungen für Selbständigerwerbende und dem Vorschlag, Kranken- und Unfalltaggelder der Beitragspflicht zu unterstellen, lassen insbesondere die Ideen betreffend «Umgehung der Beitragspflicht durch die Ausschüttung überhöhter Dividenden» aufhorchen. Hier ist gegenüber der heutigen Regelung ein kompletter Systemwechsel angedacht. Geplant ist, dass Dividenden, deren Renditeschwelle im Verhältnis zum Steuerwert 15 Prozent pro Jahr übersteigen, ohne Weiteres, in beitragspflichtiges Einkommen umqualifiziert werden. Gegenüber heute würde insbesondere eine Prüfung, ob sich die Mitarbeiteraktionärin einen branchenüblichen Lohn auszahlt, wegfallen. Diese geplante Neuregelung würde neue Problemkreise öffnen und wird daher kontrovers diskutiert. Nach Meinung der Autoren ist es höchst fragwürdig und dürfte zu Fehlanreizen führen, wenn zukünftig z.B. die Inhaberin einer hochrentablen Treuhandgesellschaft, die einen im Branchenvergleich bereits übermässig hohen Lohn bezieht, zukünftig auch noch auf einem Teil der bezogenen Dividende AHV-Beiträge bezahlen soll. Missbräuchliche Konstellationen, bei denen tiefe Löhne und gleichzeitig hohe Dividenden bezogen werden, können bereits heute durch die Ausgleichskasse korrigiert werden.
Mit verschiedenen Massnahmen soll die Weiterbeschäftigung bis zum Referenzalter und darüber hinaus attraktiver werden. Vorgesehen sind insbesondere eine Erhöhung des Rentnerfreibetrags, die Anwendung eines Multiplikationsfaktors auf Beiträge nach Erreichen des Referenzalters sowie die Berücksichtigung von Beiträgen nach dem 70. Altersjahr für eine allfällige Rentenaufbesserung.
Jedoch sind auch Einschränkungen vorgesehen, welche einen frühzeitigen Rücktritt aus dem Erwerbsleben erschweren. So sollen die Kürzungssätze beim AHV-Vorbezug weniger attraktiv ausgestaltet werden.
Eine weitere geplante Massnahme mit grossem Konfliktpotenzial ist die Vereinheitlichung des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen in allen drei Säulen. So würde das Mindestalter in der beruflichen Vorsorge, das heute bei 58 Jahren liegt, schrittweise auf 63 Jahre erhöht werden. Dies könnte bereits getroffene Pensionierungsplanungen erheblich beeinflussen. Die gleiche Idee gibt es notabene auch bezüglich des Bezugs der Säule 3a, die heute bereits ab Alter 60 möglich ist. Es ist geplant, diese Harmonisierung über mehrere Jahre im Rahmen einer Übergangsfrist schrittweise einzuführen. Nichtsdestotrotz würde sich der planerische Handlungsspielraum für zukünftige Rentner gegenüber heute stark verringern.
Die heutigen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften stammen weitgehend aus einer Zeit anderer Familien- und Erwerbsmodelle. Die zwingende hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen wurde 2025 zwar durchs Bundesgericht bestätigt, ist aber nicht mehr zeitgemäss. Es wird nun vorgeschlagen, dass auch bei verheirateten Paaren ein Elternteil seine Gutschrift auf den anderen Elternteil übertragen kann. Diese Möglichkeit soll Gerechtigkeit zwischen den Elternteilen schaffen. Auch wenn die konkreten Ausgestaltungen noch offen sind, könnten sich Auswirkungen auf die spätere Rentenberechnung zahlreicher Versicherter ergeben. Es sollten die weiteren Entwicklungen verfolgt werden, um Mandanten frühzeitig über mögliche Konsequenzen für ihre Vorsorgeplanung informieren zu können.
Zur Finanzierung der AHV für den Zeitraum 2030-2040 stehen verschiedene Massnahmen zur Diskussion. Darunter fallen zusätzliche Finanzierungsquellen oder die Anpassungen bestehender Beiträge. Die Vorschläge sind auch an die Frage gekoppelt, ob und wie die ab 2026 erstmals ausbezahlte 13. AHV-Rente finanziert ist. Wird die 13. Altersrente nachhaltig finanziert, sind im Rahmen der AHV-Reform 2030 keine zusätzlichen Finanzierungen notwendig. Das Parlament hat entschieden, für die Finanzierung der zusätzlichen Monatsrente auf die Erhöhung der Lohnprozente zu verzichten. Zudem muss die beschlossene Erhöhung der MWST noch in einer Volksabstimmung entschieden werden. Somit ist die Finanzierung der 13. AHV-Rente und damit auch die Finanzierung der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 weiterhin ungewiss. Für Unternehmen sind mögliche Mehrbelastungen bei den Lohnnebenkosten von Interesse, zudem auch weitere mögliche Erhöhungen von Mehrwertsteuersätzen. Treuhänder und Finanzfachleute sollten die finanzielle Tragweite der vorgeschlagenen Massnahmen frühzeitig analysieren und deren Auswirkungen auf Personal- und Budgetplanung sowie allfällige MWST-Anpassungen mit ihren Mandanten besprechen.
Künftig soll ein automatischer Mechanismus greifen, wenn die finanzielle Stabilität der AHV gefährdet ist. Ziel ist es, notwendige Korrekturen frühzeitig einzuleiten und politische Blockaden zu vermeiden. Je nach Ausgestaltung könnten dadurch Beiträge, Leistungen oder andere Parameter künftig rascher angepasst werden. Für die Treuhandbranche und andere Beratende bedeutet dies, dass sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen dynamischer werden und regelmässige Überprüfungen der Lohn- und Vorsorgeprozesse an Bedeutung gewinnen.
Der AHV stehen heute nur begrenzt individuelle Daten zur Verfügung, insbesondere zum Versicherungsstatus und zum beitragspflichtigen Einkommen. Deshalb können neue Modelle für den Altersrücktritt – etwa anhand der Erwerbsdauer oder der Belastung eines Berufs – nicht fundiert geprüft werden. Der Bundesrat möchte daher gesetzliche Grundlagen schaffen, um zusätzliche, leicht verfügbare Daten zu erfassen. Arbeitgeber sollen künftig neben den Löhnen auch den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf ihrer Mitarbeitenden melden. Persönliche Angaben wie Bildungsniveau oder Arbeitsunfähigkeitsphasen sollen nicht erhoben werden.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die zusätzlich zu erhebenden Daten tatsächlich auf den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf (wie er im Arbeitsvertrag oder im Stellenbeschrieb angegeben ist) beschränken und hier nicht ein Bürokratiemonster geschaffen wird, das Unternehmen und Lohnverantwortlichen sowie Treuhändern das Sammeln, Zusammenstellen und Übermitteln umfangreicher Daten abverlangt.
Die AHV muss laufend an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensrealitäten angepasst werden, damit sie langfristig gesichert bleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Versicherten als auch die Fachpersonen in der Lohnadministration und Beratung die geplanten Änderungen rechtzeitig kennen und in ihre Entscheidungen einbeziehen können. Die Politik ist deshalb gefordert, die Massnahmen sorgfältig auszugestalten und Fehlanreize zu vermeiden. Andernfalls könnten unerwünschte Verhaltensweisen entstehen, welche die angestrebten Reformziele gefährden.