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AHV-Beiträge bei Kulturbetrieben

Geschrieben von Dieter Pfaff | Mar 23, 2026 10:09:00 AM

AHA – DER PRAXISFALL

AHV-Beiträge bei Kulturbetrieben

Die Theater am Fluss AG betreibt einen kleinen Kulturbetrieb. Für eine einmalige Produktion engagiert sie vier Aushilfen (Bühnenpersonal und Musikerinnen). Jede Person erhält im Kalenderjahr einen Lohn von CHF 2400.

 

Frage:

Muss die Theater am Fluss AG für diese Aushilfen AHV/IV/EO-Beiträge abrechnen und abführen?

Antwort:

Ja – in diesem Fall zwingend.

Zwar gilt im Allgemeinen:

  • Bei einem Jahreslohn von unter CHF 2500 pro Arbeitgeber kann auf die Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge verzichtet werden, sofern die Arbeitnehmenden dies nicht ausdrücklich verlangen.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Kulturbetriebe.

Gemäss AHV-Merkblatt «Beitragspflicht auf geringfügigen Löhnen» müssen Kulturbetriebe die AHV/IV/EO-Beiträge immer abrechnen und abführen – unabhängig von der Höhe des ausgerichteten Lohns.

Per 1. Januar 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die bestehenden Ausnahmen auf vier weitere Arbeitgeberkategorien auszuweiten. Nebst den Kulturbetrieben Theater, Orchester, Konzert- und Veranstaltungsanbieter gehören neu auch Chöre, Museen, Designunternehmen sowie Print- und elektronische Medien dazu.

Damit fallen sämtliche Löhne von punktuell in diesen Sektoren beschäftigten Personen unter die AHV-Pflicht.

Konsequenz für den Fall:

Obwohl der Jahreslohn pro Person lediglich CHF 2400 beträgt, ist die Theater am Fluss AG verpflichtet,

  • AHV/IV/EO-Beiträge
  • sowie die weiteren obligatorischen Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäss abzurechnen und der Ausgleichskasse zu melden.

Ein Verzicht auf die Beitragserhebung ist nicht zulässig, selbst wenn die Mitarbeitenden dies wünschen würden.

Warum ist das relevant?

Viele Arbeitgeber kennen die Grenze von CHF 2500 bei geringfügigen Löhnen – übersehen aber die wichtige Ausnahme für Kulturbetriebe.

Gerade in der Kulturbranche mit

  • projektbezogenen Engagements,
  • kurzfristigen Einsätzen
  • und tiefen Einzelhonoraren

führt diese Sonderregel häufig zu Fehlannahmen – mit potenziellen Nachforderungen durch die Ausgleichskassen.